Familienrecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Gute Zeiten – schlechte Zeiten

Ehebedingte Zuwendungen und deren Folgen bei einer Scheidung

Zuletzt an Weihnachten gab es zwischen Ehepaaren wieder mehr oder weniger großzügige Geschenke. Allgemein weiß man, dass diese Geschenke nicht wieder zurückverlangt werden können, auch wenn die Ehe irgendwann scheitern sollte.

Lesen Sie wie es sich mit Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft in bzw. nach einer Scheidung verhält.

In guten Zeiten einer Ehe kommt es häufig zu Vermögensübertragungen, die den Rahmen von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Das ererbte Häuschen, in dem man gemeinsam lebt, wird zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen oder man richtet ein gemeinsames Konto ein, auf das Geld eines Ehegatten fließt, oder der Ehegatte erhält ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Lebensversicherung. Die Beweggründe, warum innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft Vermögen hin und her geschichtet werden, sind vielfältig.

Bei der rechtlichen Frage, ob das übertragene Vermögen wieder zurückgefordert werden kann, wird der Begriff der ehebezogenen Zuwendung zwangsläufig auftauchen. Ein Begriff, dessen Bedeutung den wenigsten Ehegatten bekannt ist. Zwischen der Zuwendung und der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt in den meisten Fällen eine kausale Verknüpfung vor. Damit wurde letztendlich zwischen den Ehegatten ein stillschweigender Vertrag geschlossen, dessen Geschäftsgrundlage die bestehende Ehe ist. Die Rechtsprechung hat daraus den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen entwickelt. Abzugrenzen hiervon ist die echte Schenkung zwischen Eheleuten.

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dies in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Scheitert die Ehe, ist rechtlich diese Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Daraus folgt die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen.

Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft
Ihre Mainanwälte helfen beim Ausgleich des Vermögens bei einer Scheidung

Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft. Ehebezogene Zuwendungen sind daher vorrangig beim Zugewinn auszugleichen.

Allerdings greift nur in extremen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn die Rechtsprechung geht vom Grundsatz aus, dass ehebedingte Zuwendungen im Güterrecht auszugleichen sind.

Für die meisten Ehen besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der Ehe behält und erst mit Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet. Dieser richtet sich danach, ob ein Ehegatte während der Ehezeit mehr an Vermögen hinzugewonnen hat als der andere Ehegatte. Vermögen, das in die Ehe mitgebracht wurde (Anfangsvermögen) oder während der Ehe geschenkt oder geerbt wurde, wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Zuwendung eines Ehegatten erhöht, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist, das Endvermögen des begünstigten Ehegatten. Hat der begünstigte Ehegatte dadurch einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, fließt ein Teil der Zuwendung damit über den Zugewinn wieder an den Ehegatten zurück, der die Zuwendung erbracht hatte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch auf Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen nur gegeben, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, erfolgt ein angemessener Ausgleich aber in der Regel schon über das Güterrecht.

Mainanwälte helfen bei Vermögensausgleich
Vermögensübertragungen in einer Zugewinngemeinschaft

Rückabwicklung nur bei extremen Ausnahmefällen

Eine Zuwendung während der Ehezeit kann nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten schlechthin unangemessen und untragbar wäre.

Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig noch nicht überschritten, wenn der hälftige Wert der Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs an den Zuwendenden zurückfließt. Diese Ausgleichsquote entspricht dem Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft.

Ob und wann ein extremer Ausnahmefall nach der Rechtsprechung vorliegt und ob trotz Zugewinngemeinschaft eine Rückabwicklung einer ehebezogenen Zuwendung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es ist immer konkret zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen erfolgt sind und wie sich die Zugewinnsituation dadurch verändert hat. Die Beurteilung erfordert genaue Fachkenntnisse im Güterrecht.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

zurück zur Übersicht

 
Reiserecht

 

  von  Andrea Riedi

Fluggastrechte: Der mühsame Weg zur Entschädigung

Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft ohne größere Verzögerung die Entschädigung leistet und damit die Rechte der Passagiere aus der EU-VO 261/2004 anstandslos erfüllt.

Es zeigt sich jedoch zunehmend die Tendenz, dass die Fluggesellschaften den Verbraucher systematisch hinhalten. Dies gilt sowohl für namhafte Fluggesellschaften als auch für Billigflieger. Der Streit mit einer Fluggesellschaft nach Verspätung oder Ausfall eines Fluges kann daher sehr frustrierend und langwierig sein.

Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften.

Vielen betroffenen Fluggästen wird Folgendes bekannt vorkommen: Die Fluggastentschädigung wurde, je nach Flugdistanz in Höhe von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 €, per Online-Formular oder mit Einschreibebrief gegenüber der Fluggesellschaft ordnungsgemäß geltend gemacht und Zahlungsfrist gesetzt. Es kommt aber keine Rückmeldung. Der Fluggast schickt eine weitere Mail oder nochmals einen Brief und wartet wieder. 

Manchmal erhält der Fluggast eine Mitteilung, die so lautet: „Im Namen von XY bestätigen wir den Empfang Ihres Schreibens und danken Ihnen, dass Sie sich Zeit genommen haben, uns zu schreiben. Aufgrund einer erhöhten Anzahl von einkommender Korrespondenz ist es uns leider nicht möglich, im üblichen Zeitrahmen zu antworten. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich in Bearbeitung nehmen werden und bitten um Ihr Verständnis.“

Es vergehen Wochen und es passiert wieder nichts. Das Verständnis für die Fluggesellschaft ist nunmehr aufgebraucht und ein Anwalt wird mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt, in der Gewissheit, dass ein Anwaltsschreiben sicherlich nicht ignoriert wird. Die vom Anwalt gesetzte Zahlungsfrist verstreicht ebenfalls ohne Rückantwort. Klage wird eingereicht. Der Anwalt der Fluggesellschaft zeigt an, dass man sich gegen die Klage verteidigen wird. Mit Ablauf der Frist, zur Klage Stellung zu nehmen, wird um Fristverlängerung gebeten wegen Arbeitsüberlastung. 

Kurz bevor auch die verlängerte Frist abläuft, will man nochmals Fristverlängerung, weil angeblich erst Informationen von der im Ausland befindlichen Fluggesellschaft eingeholt werden müssen. Gibt es dann irgendwann einen Gerichtstermin, dann meldet sich der Anwalt der Fluggesellschaft und bietet einen Vergleichsbetrag an, der unter der eingeklagten Summe liegt. An das Gericht geht zugleich der Antrag, den Gerichtstermin aufzuheben und wegen Vergleichsverhandlungen das Verfahren ruhen zu lassen. 

Auf das Vergleichsangebot einzugehen macht natürlich keinen Sinn, was auch die Fluggesellschaft weiß, denn inhaltlich hat die Fluggesellschaft sich in keiner Weise verteidigt und dargelegt, warum man keine Entschädigung schuldet, also nicht verantwortlich für die Verspätung sei. Irgendwann findet der Gerichtstermin statt und der Anwalt der Fluggesellschaft erscheint nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil. 

Endlich muss die Fluggesellschaft zahlen und hat auch noch alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Zu früh gefreut. Gegen das Versäumnisurteil wird Einspruch eingelegt und das Gericht muss einen neuen Gerichtstermin anberaumen, zu dem dann wieder keiner für die Beklagte erscheint. Endlich liegt das langersehnte Urteil vor. Meistens noch am Tag der Urteilszustellung erfolgt die Mitteilung des gegnerischen Anwaltes, dass die Zahlung der Entschädigungsleistung erst in 4 Wochen erfolgen kann, weil es so lange dauert, bis die im Ausland befindliche Fluggesellschaft die Überweisung vornehmen kann und man möge doch bitte so lange nicht die Vollstreckung aus dem Urteil einleiten. Natürlich völliger Unsinn, denn international Geld zu überweisen dauert keine Ewigkeit. 

Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, dass die Fluggesellschaften daran interessiert sind, die Zahlung der Entschädigungsleistung so lang wie möglich hinauszuzögern. 

Nicht selten dauert es daher bis zu einem Jahr, bis endlich der Fluggast zu seinem Recht, also zu seinem Geld, gekommen ist. Logisch ist diese Hinhaltetaktik nicht, denn am Ende zahlt die Fluggesellschaft neben der Entschädigung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten, die teilweise die Entschädigungsleistung übersteigen können. 

Offensichtlich versprechen sich Fluggesellschaften dennoch Vorteile von einer derartigen Strategie und sparen am Ende mehr, als sie an Kostenaufwand haben. Immer wieder ist auch zu hören, dass Passagiere einfach davon absehen, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie sich dem damit verbundenen Ärger und Frust nicht aussetzen wollen. 

Wie kommt man nach einer Reise zu seiner Entschädigung.
Trotz schönem Urlaub ist manchmal der Gang zu einem Anwalt unerlässlich, um eine Entschädigungszahlung zu erhalten.

Reagiert die Fluggesellschaft innerhalb angemessener Frist nicht, dann immer zum Anwalt.

Auch vermeintlich einfachere Wege, über eine Schlichtungsstelle oder einen Inkassodienst zu einer Entschädigungsleistung zu gelangen, bieten keine Garantie, schnell zu seinem Recht zu kommen. Im Schlichtungsverfahren bieten die Fluggesellschaften oftmals deutlich geringere Beträge an, als in der Fluggastverordnung vorgesehen. Scheitert eine Schlichtung, dann bleibt wieder nur der Gang zum Anwalt. Inkassodienste verlangen einen nicht unerheblichen Teil der Entschädigungszahlung als Provision und eine Absage des Inkassodienstes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Fluggast keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Sach- und Rechtslage fachlich korrekt einschätzen kann vielfach nur der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt. 

Der Weg zum Anwalt lohnt sich immer. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für einen Rechtsstreit vor Gericht. Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so trägt bei Verurteilung am Ende die Fluggesellschaft auch die entstandenen Kosten und Sie erhalten Ihre vollständige Fluggastentschädigung. 

In zahlreichen Verfahren konnten wir für unsere Mandanten bereits die Zahlung der Fluggastentschädigung und Ansprüche aus dem Reiserecht erfolgreich durchsetzen.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

zurück zur Übersicht

 
Verkehrsunfallrecht

 

19. Februar 2018

Verkehrsunfall – auch bei Nichtschuld zur Vermeidung von Ärger zum Anwalt

In der jetzigen Jahreszeit führen schlechtes Wetter und frühe Dunkelheit wieder häufiger zu Verkehrsunfällen. Bei schlechter Sicht passiert es schnell, dass der Vordermann zu spät gesehen wird und es kommt zum Auffahrunfall.

Selbst wenn man als betroffener Vordermann keine Schuld trägt, so bedeutet ein Verkehrsunfall immer auch Unannehmlichkeiten und Aufwand. Wer in dieser Situation glaubt, er könne der Haftpflichtversicherung des Schädigers getrost die Regulierung des Unfalls überlassen und denkt er würde alle seine wirtschaftlichen Schäden ersetzt bekommen, wird oftmals eines besseren belehrt.

Einen Gutachter gestellt zu bekommen und nicht selbst einen Mietwagen organisieren müssen, hört sich zunächst nicht schlecht an. Häufig meldet sich kurz nach dem Unfall bereits die gegnerische Haftpflichtversicherung und weist meist in einem langen und verwirrenden Schreiben auf die Rechte und Pflichten des Geschädigten hin.

Bei vielen Geschädigten entsteht dabei der offensichtlich gewollte Eindruck, der Geschädigte müsse sich nach den Vorgaben der Versicherung richten. Dies ist keinesfalls so. Dieser zweifelhafte Service der Versicherung hat nur den Zweck, die Kosten der Unfallregulierung für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. Er spiegelt nicht unbedingt die bestehende Rechtslage wieder.

Wer also nicht weiß, was ihm im Falle eines Unfalles für Rechte zusteht, wird in vielen Fällen am Ende wirtschaftlich schlechter gestellt sein, als es sein müsste.

Ein Anwalt, der sich mit Unfallschäden auskennt, wird Sie darüber aufklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie an Schadensersatz das bekommen, was Ihnen zusteht. Als Schadensposition sind z. B. vom Unfallverursacher auch die Kosten der Beauftragung eines Anwaltes zu ersetzen.

Alle Unannehmlichkeiten, die zwangsläufig mit einem Unfall verbunden sind, kann Ihnen kein Anwalt abnehmen, aber er nimmt Ihnen die Arbeit bei der Unfallregulierung ab, was Ihnen als vermeintlicher Service von der Versicherung angeboten wird. Mit dem von Ihnen beauftragten Anwalt haben Sie eine kompetente Unterstützung und Sie können sicher sein, dass Sie in der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Nachteile erleiden.

In Würzburg steht Ihnen die Kanzlei MainAnwälte mit kompetenten und erfahrenen Anwälten bei der Regulierung Ihres Unfallschadens zur Seite.

zurück zur Übersicht

 
Erbrecht- Vorsorge

 

Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn sie nicht gefunden werden?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind Gott sei Dank kein Tabuthema mehr. Immer mehr Menschen machen sich Gedanken, was bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung oder allgemein im Alter geschehen soll, wenn medizinische oder finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen, zu denen man selbst nicht mehr in der Lage ist. 

Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten eröffnet, in selbstbestimmter Weise darüber zu verfügen, wer in bestimmten Situationen entscheiden soll und wie im Einzelfall zu entscheiden ist. Hilfreiche Informationen und Vordrucke finden sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmjv.de/DE/Themen/Vorsorge. 

Entweder dokumentieren Sie selbst Ihre Entscheidungen schriftlich oder Sie fertigen mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts Ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung an. Ihr Anwalt erläutert Ihnen dabei wichtige Details, wie Sie rechtssicher eine Patientenverfügung formulieren oder klärt mit Ihnen ab, ob es sinnvoll ist, eine Vorsorgevollmacht in notarieller Form errichten zu lassen, weil z. B. dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zur Verfügung von Immobilienbesitz eingeräumt werden soll. 

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügen und in Verbindung damit Patientenverfügungen können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. 

Seit dem 01.03.2005 besteht die Möglichkeit, gegen geringe Gebühren eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und damit verbunden eine Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer online registrieren zu lassen. (www.vorsorgeregister.de). Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer werden dazu bestimmte Daten elektronisch erfasst. 

Das Schriftstück selbst wird beim Zentralen Vorsorgeregister nicht hinterlegt. Für eine sichere Verwahrung einer Vollmacht oder Patientenverfügung ist der Einzelne selbst zuständig. Wichtig ist daher, dass im Fall eines Falls, schnell geklärt werden kann, was in den vorhandenen Verfügungen festgelegt wurde. 

Das Zentrale Vorsorgeregister hilft dem Betreuungsgericht beim Auffinden von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, sodass unnötige Betreuungen entweder ganz vermieden werden können oder schnell die gewünschte Betreuungsperson eingesetzt werden kann. Über einen besonders geschützten Bereich im Internet können Gerichte vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung jederzeit und auch in Eilfällen anfragen, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt und anhand der hinterlegten Informationen die richtigen Entscheidungen treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht. Auch Ärzte können im Fall eilbedürftiger medizinischer Eingriffe klären, ob der Patient im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht bereits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat und die benannte Vertrauensperson kann dann auch für den Patienten die wichtigen Entscheidungen treffen.

Die Registrierung kann durch Ihren Anwalt, einen Notar oder auch eine Privatperson erfolgen.

Was kostet die Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Auch die Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ist von Bedeutung.

So beträgt die Gebühr für Internet-Meldungen durch Privatpersonen grundsätzlich 13,00 €. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet es 15,50 €. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 € an.

Bei postalischen Anmeldungen durch Privatpersonen erhöhen sich die Gebühren um 3,00 €. Der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten erhöht sich um 0,50 € auf 3,00 €.

Die Registrierungsgebühr 

  • fällt nur einmal im Zeitpunkt der Registrierung an (keine Jahresgebühr),
  • deckt die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeurkunde (einschließlich aller Angaben zum Umfang der Vollmacht und aller Angaben zu Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen) und
  • umfasst alle Kosten der Beauskunftung der Betreuungsgerichte.

Für Notare und Rechtsanwälte gelten noch günstigere Konditionen. Erstellen Sie Ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht mit Hilfe eines Anwalts, wird er Sie auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen und es im Regelfall auch für Sie übernehmen. Das Gleiche gilt auch für den Notar, der keine eigenen Gebühren dafür berechnet, sondern es fallen nur die Eintragungskosten an. 

Bei Onlineübermittlung der Daten reduziert sich die Eintragungsgebühr um 5,00 €. Nimmt der Anwalt oder Notar am Lastschriftverfahren teil, kostet die Registrierung einer Vorsorgevollmacht mit einem Bevollmächtigten nur 8,50 € statt der üblichen 16,00 €. 

Die Bundesnotarkammer stellt allen Vollmachtgebern für Neueintragungen als Dokumentation ihrer Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister eine ZVR-Card aus. Bei der ZVR-Card handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, auf deren Rückseite handschriftlich individualisierende Angaben, wie insbesondere der Name des Vollmachtgebers sowie Name und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen, eingetragen werden können. Für die Erteilung einer ZVR-Card fallen neben den Eintragungsgebühren keine gesonderten Kosten an.

Mit der Eintragungsmitteilung erhalten Sie eine Registernummer, damit Änderungen, Widerrufe von Vollmachten und auch Löschungen gegebenenfalls postalisch unter Angabe dieser Nummer veranlasst werden können. 

Frau Rechtsanwältin Andrea Riedi ist innerhalb unserer Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht zuständig und steht als kompetenter Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um Ihre Vorsorge zur Verfügung.

zurück zur Übersicht

 
Reiserecht

 

Fluggastentschädigung – Iberia zahlt erst nach Klage über 600 €

In der kommenden Hauptreisezeit wird es, wie jedes Jahr, wieder häufiger zu Verspätungen und Flugausfällen kommen. Ist die Urlaubserinnerung durch eine Flugverspätung bei der Hin- oder Rückreise schon getrübt, ist es umso ärgerlicher, wenn die Fluggesellschaft sich weigert, die fällige Entschädigungszahlung zu leisten. 

Die Fluggastrechteverordnung Nr. VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 sieht unterschiedliche Ansprüche bei längeren Verspätungen vor.

Ab einer Verspätungsdauer von 3 Stunden stehen jedem Fluggast nach der Verordnung zwischen 250 € und 600 € an Entschädigung zu. Die exakte Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Distanz des Fluges. Zu beachten ist, dass die EU-Richtlinie nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder der Abflug in ein EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Fluggast einen Rückflug von Mexico City nach Berlin mit einem Zwischenstopp in Madrid bei einer spanischen Airline gebucht. Aus unbekannten Gründen verspätete sich der Abflug von Mexico City und der Anschlussflug von Madrid nach Berlin konnte nicht erreicht werden. Die Beförderung mit einem Ersatzflug führte zu einer um rund 12 Stunden verspäteten Ankunft in Berlin. Eine klassische Situation, in der die Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. 

Der Fluggast hatte alles richtig gemacht. Er hatte sich in Madrid die Flugverspätung von der Fluggesellschaft bestätigen lassen und anschließend die Entschädigung schriftlich geltend gemacht. Diese beläuft sich auf 600 €, da es sich von Mexico City nach Berlin um einen Langstreckenflug mit mehr als 3.500 km handelte. Die spanische Fluggesellschaft reagierte auf das Schreiben des Fluggastes nicht. Daraufhin hat der Fluggast unsere Kanzlei mit der Durchsetzung seines Anspruches beauftragt.

In der vorgerichtlich geführten Korrespondenz hat die Fluggesellschaft die Forderung mit dem pauschalen Einwand zurückgewiesen, dass Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände gewesen seien. Ein Luftfahrtunternehmen muss nämlich dann keine Fluggastentschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist, den das Unternehmen nicht zu verantworten hat.

Trotz eindeutiger Rechtslage müssen Fluggäste häufig erst vor Gericht gehen, um ihre Rechte durchzusetzen. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Fluggesellschaft – wohl wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit – von vornherein darauf verzichtet, den Einwand außergewöhnlicher Umstände weiter zu erheben. Sie hat vielmehr den Entschädigungsanspruch nebst Zinsen und den angefallenen Rechtsanwaltskosten „ohne Wenn und Aber“ vollumfänglich anerkannt.

Sehr oft halten die Behauptungen der Fluggesellschaften einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die betreffende Gesellschaft muss im Einzelnen belegen, welcher außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und dass deswegen eine Flugverspätung unvermeidbar war.

Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und ein Fluggast ist gut beraten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände Ihres Falles klärt er mit Ihnen ab, ob und in welchem Umfang Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Soweit Ihnen Ansprüche zustehen, wird Ihr Anwalt diese gerichtlich für Sie durchsetzen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat die Fluggesellschaft dann ebenfalls zu erstatten. 

Unser Mandant wird seinen Rückflug von Mexico nach Berlin sicherlich in keiner allzu guten Erinnerung behalten, zumindest aber kann er sich über die Entschädigungsleistung von 600 € freuen.

Wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um Sie bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs erfolgreich zu vertreten. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Riedi. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

zurück zur Übersicht

 
Familienrecht

 

Elternunterhalt – Wie viel müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Die Zahl von bedürftigen Senioren steigt. Die Menschen werden älter und benötigen auch immer häufiger Pflege. Ist das Vermögen eines Elternteils aufgebraucht und kann auch ein Ehegatte zum Unterhalt nichts beitragen, so trifft die Kinder die finanzielle Verantwortung, die sich aus der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt nach § 1602 BGB ergibt.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensumständen des Unterhaltsberechtigten. Leben der Vater oder die Mutter im Pflegeheim, entspricht der Bedarf den Unterbringungs- und Pflegekosten. Oftmals reichen die eigene Rente und die Pflegegeldzahlung nicht aus, um die doch erheblichen Kosten vollständig zu decken. In diesem Fall wird der Fehlbetrag durch Sozialleistungen gedeckt. Das Sozialamt prüft dann immer, ob eine vorrangige Unterhaltspflicht eines oder mehrerer Kinder besteht.

Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn sie leistungsfähig sind.

Die Leistungsfähigkeit eines jeden Kindes muss individuell bestimmt werden und hängt von seiner eigenen Lebensstellung ab, also ob das Kind verheiratet ist oder nicht, eigene Kinder zu versorgen hat usw. Es gibt keine festen Beträge, die für den Unterhalt angesetzt werden, sondern der Unterhalt berechnet sich jeweils nach den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Das Sozialamt ist daher berechtigt von jedem potentiellen Unterhaltspflichtigen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung auch auf die Ehegatten der Kinder erstreckt.

Bereits bei der Auskunft gilt es, keine Fehler zu machen und dem Sozialamt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Beim Elternunterhalt werden auch Positionen berücksichtigt, die im sonstigen Unterhaltsrecht nicht oder nur teilweise zum Tragen kommen, so z.B. Zins- und Tilgungsleistungen, großzügige Altersvorsorgeaufwendungen, krankheitsbedingte oder berufsbedingte Mehrkosten, Besuchskosten bei den pflegebedürften Eltern usw.

Mit der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird zugleich festgestellt, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes überschritten ist. Denn nur wenn dem Unterhaltspflichtigen selbst genug für den eigenen Lebensunterhalt bleibt, muss Unterhalt gezahlt werden.

Ab dem 1.1.2015 sind die Selbstbehaltssätze angehoben worden.

Durch die Höhe der Selbstbehalte wird in der Regel ein auskömmliches Familieneinkommen gesichert und der Anspruch der Rechtsprechung erfüllt, dass ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen habe, um Elternunterhalt zu zahlen. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Für das zum Unterhalt verpflichtete Kind beträgt der Selbstbehalt 1.800,00 €, für dessen Ehegatten 1.440,00 €. Dem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie verbleiben weiter 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens. Liegt das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei 2.400,00 €, so besteht bei einem Selbstbehalt von 1.800,00 €, eine Leistungsfähigkeit von 600,00 €. Davon werden für den Unterhalt jedoch nur 300,00 € herangezogen, so dass letztendlich 2.100,00 € dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Im Einzelfall kann auch der Selbstbehalt weiter zu erhöhen sein, z. B. bei besonderen Belastungen des Pflichtigen, einer sehr gehobenen Lebensstellung.

Große Unsicherheit besteht bei der Frage, inwieweit die Kinder Vermögen für den Unterhalt von Eltern einzusetzen haben.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren entschieden, dass das Vermögen insoweit einzusetzen sei, als es dem Unterhaltsverpflichteten möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltszahlungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dies bedeutet, auch für sein Alter so vorsorgen zu dürfen, dass der Unterhaltspflichtige ausreichend und angemessen versorgt ist. Neben den für die eigene Altersvorsorge notwendigen Beträgen, müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Entscheidend ist hierbei die Argumentation im Einzelfall, ob es sich um eine notwendige und angemessene Altersvorsorge handelt und daraus folgend, ob bereits vorhandenes Vermögen, wie Lebensversicherungen, Kapitalbeträge etc. einzusetzen ist.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Informationen einzuholen, wann man als Kind damit rechnen muss, von der Sozialbehörde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechtsposition sachgerecht zu vertreten.

zurück zur Übersicht

 
Familienrecht

 

Eltern, Vorsicht! – Finger weg vom Sparbuch des Kindes!

Viele Eltern gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie als rechtliche Vertreter ihres Kindes Geld vom Sparbuch des Kindes abheben dürfen. Ganz so selbstverständlich ist das aber nicht. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Eltern oder ein Elternteil das Sparkonto des Kindes geplündert haben.

 

Inhaber des Sparvermögens ist grundsätzlich der, dessen Namen im Sparbuch eingetragen ist, also das Kind. Zahlen Eltern also Geld auf das Konto ihres Kindes ein, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Geld dem Kind auch gehören soll und nicht den Eltern. Die Bank muss an denjenigen auszahlen, der im Besitz des Sparbuchs ist, in der Regel also die Eltern.

 

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld ihres Kindes gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Von der elterlichen Sorge und Verantwortung für das Vermögen des Kindes umfasst ist, das Vermögen der Kinder für besondere Ausgaben, wie z.B. den Führerschein oder die Zahnspange bereitzuhalten und verwenden zu dürfen. Nicht von einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Kindes gedeckt ist jedoch das Sparguthaben der Kinder für eigene Zwecke einzusetzen.

Das Landgericht Coburg (Az: – 33 S 9/10) hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung eines Betrages von 1.600,00 € stattgegeben, den der Vater vom Sparbuch der Tochter abgehoben hatte. Bei dem angesammelten Sparguthaben handelte es sich teilweise um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, die der Vater nach eigenen Angaben aufgestockt hatte.

Das Gericht hob hervor, dass es Konstellationen geben kann, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wurde und der Erwachsene weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. Hierbei würden die minderjährigen Kinder meistens nichts von dem auf sie lautenden Konto wissen. Handelt es sich dagegen bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind, dann hat der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Auch bei den aufgestockten Beträgen sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vater dieses Geld dem Kind schenken wollte. Da er nicht nachweisen konnte, dass das abgehobene Geld für das Kind ausgegeben wurde, musste er den Betrag zurückzahlen.

Aber auch in Fällen, in denen Eltern erhebliche Beträge auf den Namen des Kindes angelegt haben, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass es sich um Geld der Kinder handelt und damit dem Zugriff der Eltern entzogen ist.

 

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az 4 U 8/07) lag zu Grunde, dass der Vater, als die Tochter noch minderjährig war, ein Festgeldkonto mit ca. 51.000,00 € eingerichtet hatte und kurz vor deren Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben, nebst Zinsen einbehalten hat.

 

Das OLG gab der Rückzahlungsklage der Tochter statt. In dem Moment, als die Eltern das Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Das Argument des Vaters, er habe nur die Steuerfreibeträge des Kindes ausnutzen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, anderenfalls hätten die Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.

 

Wer also als Eltern Geld auf den Namen seines Kindes anlegen will, sollte die Risiken kennen!

zurück zur Übersicht

 
Familienrecht

 

Gemeinsame elterliche Sorge – der gesetzliche Idealzustand und die traurigen Ausnahmen!

Ein Kind, um das sich nur ein Elternteil sorgt, hat nur halb so viel an elterlicher Sorge wie ein Kind, um das sich zwei Eltern sorgen. Zwei Erwachsene, die wesentliche Entscheidungen von erheblicher Tragweite gemeinschaftlich und einvernehmlich treffen können, sind besser als nur ein Erwachsener. Sie reden miteinander, müssen das Für und Wider durchdenken, beleuchten verschiedene Aspekte und nutzen zwei Gehirne, um die bestmögliche Lösung für das Kind zu finden. Der Sinn der gemeinsamen Sorge ist, ein Maximum an Ressourcen für das Kind zu schaffen und zu erhalten.

Ein Vorgang, der einleuchtet und auch logisch ist. In der freien Wirtschaft ist diese Logik anerkanntes Allgemeinwissen. Wichtige Entscheidungen trifft niemand gerne alleine. Man berät sich mit anderen, um wirklich alle Aspekte und Konsequenzen umfassend bedacht zu haben. Je wichtiger und weitreichender die Folgen einer Entscheidung sein können, umso mehr Köpfe werden beteiligt. Eine Firma, in der es keine vernünftige Zusammenarbeit auf Führungsebene gibt, wird über kurz oder lang den Bach runtergehen.

Ein Kind ist kein Wirtschaftsunternehmen, aber gleichwohl hängt das Wohlergehen des Kindes von den Entscheidungsträgern ab, also den Eltern. Alleine aus diesem Wissen heraus, finden die Eltern nach einer Trennung in den meisten Fällen den richtigen Weg, miteinander vernünftig umzugehen. Sie verfolgen das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind trotz der Trennung der Eltern gut gehen soll.

Umso erschreckender ist es, dass Eltern manchmal alle Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Alltagsleben über Bord werfen. Es wird automatisch davon ausgegangen, dass die selbst längst getroffene Entscheidung die einzige richtige ist. Selbst einleuchtende Einwände können die einmal aus tiefster Überzeugung gefundene Lösung nicht mehr beeinflussen. Viel einfacher ist es, dem anderen Elternteil fehlende Einsichtsfähigkeit zu unterstellen, weil er die getroffene Entscheidung nicht blind unterstützen will.

Eine offene Diskussion findet nicht statt und ist auch nicht gewünscht. Der andere Elternteil wird als Störfaktor empfunden und eine gegenteilige Meinung wird nur vertreten, um den anderen zu ärgern. Es ist unbequem, wenn man immer nachfragen muss oder Informationen weitergegeben werden müssen. Dass es eigentlich darum gehen sollte, sich auszutauschen, die Gedanken gegenseitig zu bereichern und so die bestmögliche Lösung zu entwickeln – das wird vollkommen vergessen.

Dass eine Trennung sich als schwierig und persönlich belastend darstellen kann, wird keiner in Abrede stellen. Meistens führen ungelöste Trennungskonflikte zu unbeabsichtigtem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile. Entscheidungen, die aus dieser Situation heraus von Eltern getroffen werden, schaden dabei vielfach den Kindern. Was also gilt es als Eltern zu beachten, damit es nicht soweit kommt?

Als erwachsener und verantwortungsbewusster Elternteil sollte man in der Lage sein, konstruktive Gespräche über das Kind mit dem anderen Elternteil zu führen. Sich für ein Kind entschieden zu haben, heißt elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Mit einer vorgefertigten Meinung kann es nicht zu einem konstruktiven Gespräch kommen. Den anderen Elternteil nur darüber zu informieren, wie die eigene Entscheidung lautet und die Zustimmung hierzu zu erwarten, ist kontraproduktiv. Ein produktiver Dialog kann sich nur entfalten, wenn gegenseitig Gedanken und Bedenken zum Thema ausgetauscht werden. Dies sollte generell frühzeitig erfolgen, um in Ruhe eine Lösung finden zu können.

Es gibt Hilfe, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine konstruktive Gesprächsebene zu finden. Mediatoren, Erziehungsberatungen und das Jugendamt beraten und vermitteln und zeigen auf, wie die Kommunikation sich zwischen Eltern verbessern lässt. Sich Hilfe zu suchen, ist keine Schwäche, sondern der beste Weg, den Sie als Eltern beschreiten können, um das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind gutgehen soll, zu erreichen.

Zu meinen, ein alleiniges Sorgerecht könne man auch erzwingen, ist ein Irrglaube. Wer sich hinreißen lässt, gemeinsame Entscheidungen bewusst zu boykottieren in der Annahme, irgendwann würde ein Gericht dann mit der Begründung „Kommunikationsstörung“ dem anderen Elternteil die Sorge entziehen, wird feststellen, dass die Gerichte mittlerweile genau hinterfragen, welcher Elternteil für das Scheitern der Kommunikation verantwortlich ist.

Finden gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern statt, ist es nach meinem beruflichen Verständnis auch die Aufgabe des Anwaltes, einer Entwicklung im vorgenannten Sinne entgegenzuwirken. In Sorge- und Umgangsverfahren vertritt der Anwalt nicht nur einen Elternteil, vielmehr soll und muss der Anwalt letztendlich auch die Interessen des Kindes im Blickfeld haben, damit nicht das Kind am Ende als Verlierer dasteht.

In diesem Sinne haben viele Familiengerichte in Deutschland in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Verhaltensregeln herausgegeben, die dazu beitragen sollen, dass Eltern ihre Konflikte nicht über die Kinder austragen. Für das Familiengericht Würzburg wurde der „Würzburger Leitfaden für Verfahren vor dem Familiengericht“ erarbeitet.

Ziel des Leitfadens ist es, den beteiligten Eltern unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Stellen und Institutionen einen Weg aufzuzeigen, wie sie aufgetretene Konflikte in der Trennungssituation im Zusammenhang mit ihren gemeinsamen Kindern möglichst eigenverantwortlich und eigenbestimmt lösen können.

Das Verhalten des Anwaltes ist darauf gerichtet, den Eltern ein möglichst konfliktfreies Verhältnis zueinander zu ermöglichen. Sowohl im Schriftsatz des Antragstellers als auch im Schriftsatz des Antragsgegners hat jede herabsetzende Äußerung über den anderen Elternteil zu unterbleiben; es sind nur kurz und sachlich die unterschiedlichen Auffassungen vorzutragen.

Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich zahlreiche gerichtliche Verfahren geführt. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang in diesen Verfahren allen Beteiligten, allen voran den Kindern, am meisten hilft.

Andrea Riedi, Fachanwältin für Familienrecht

zurück zur Übersicht

 
Familienrecht

 

Online-Scheidung spart Zeit, Nerven und Geld – oder doch nicht?

Internet und bequemes Einkaufen zu meist deutlich niedrigeren Preisen als im herkömmlichen Fachhandel. Die Vorstellung, dass diese Vorteile auch bei einer Scheidung genutzt werden könnten, ist sehr attraktiv, gerade bei Ehegatten, die sich eigentlich einig sind und das Scheidungsverfahren nur noch als Formsache betrachten.

Bei einer Online-Scheidung bietet der Anwalt die Möglichkeit an, den ersten Kontakt und die gesamte Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt über das Internet, per Mail, Telefon und per FAX abzuwickeln.

Was ist von diesem Argument zu halten?

Die Nutzung aller modernen Kommunikationsformen ist in der heutigen Zeit selbstverständlich für jede professionell arbeitende Anwaltskanzlei. Unterlagen und Informationen per Mail oder via FAX auszutauschen und damit eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung zu ermöglichen, ist nichts Besonderes.

Auf der Suche nach einem qualifizierten Anwalt im Familienrecht suchen viele Scheidungswillige im Internet, studieren Bewertungen und Profile auf den Internetseiten von Kanzleien über die in Betracht kommenden Anwälte. Bietet ein Anwalt die Online-Scheidung an, besagt dies zunächst nichts über seine Qualifikation und Erfahrung als Anwalt im Familienrecht. Der Fachanwalt für Familienrecht ist spezialisiert in diesem Rechtsbereich und verfügt über die nötige Berufserfahrung. Einen Online-Anwalt in Hamburg zu beauftragen, wenn das Scheidungsverfahren in Würzburg läuft, macht wenig Sinn. Zum Scheidungstermin müssen Anwalt und Ehegatten persönlich vor Gericht erscheinen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass ein bequemer Onlinekontakt in aller Regel bei jedem Anwalt möglich ist und nicht ein besonderes Merkmal des Online-Anwaltes ist.

Kann man wenigstens mit einem Online-Anwalt Kosten sparen?

Kosten sparen mit nur einem Anwalt bei einer Scheidung ist keine Erfindung des Online-Anwaltes. Ein Scheidungsanwalt kann immer nur einen Ehegatten vertreten. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss zwingend anwaltlich vertreten sein. Der Gesetzgeber sieht jedoch explizit vor, dass für die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist.

Bei der so genannten einvernehmlichen Scheidung, bei der die Ehegatten außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sich über Unterhalt, Zugewinn, Wohnung usw. geeinigt haben, wird der beauftragte Anwalt den Mandanten hinweisen, dass der andere Ehegatte sich nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen muss. Kosten für einen Anwalt, der nicht notwendigerweise eingeschaltet werden muss, stellen kein Einsparpotenzial dar, obwohl dies so vielfach bei Online-Scheidungen dargestellt wird. Fühlt sich der andere Ehegatte wohler, wenn er auch bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt an seiner Seite hat, dann wird er auch einen Anwalt hinzuziehen. Für ein Scheidungsverfahren gilt allgemein, dass jeder Ehegatte die Kosten des eigenen Anwaltes trägt. Selbstverständlich können die Ehegatten untereinander andere Regelung treffen.

Die Rechtsanwaltsgebühren des beauftragten Rechtsanwalts, ob online oder normal beauftragt, richten sich stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sie sind nicht beliebig verhandelbar. Der Anwalt darf weder höhere Gebühren verlangen als gesetzlich vorgesehen, noch darf er willkürlich seine Gebühren geringer ansetzen. Den Mandanten über die Höhe der zu erwartenden Gebühren zu informieren, gehört zu den allgemeinen anwaltlichen Pflichten und ist damit auch kein Pluspunkt des Online-Anwaltes.

Benötige ich bei einer einvernehmlichen Scheidung überhaupt persönliche anwaltliche Beratung?

Der Fall, dass sich getrennt lebende Ehegatten selbstständig untereinander über ihre Angelegenheiten geeinigt haben, ist gar nicht so selten. Lösungen, unabhängig von juristischem Denken zu finden, die man selbst als fair und gerecht betrachtet, kann grundsätzlich nie falsch sein. Derartige Lösungen können aber auch Risiken für die Ehegatten bergen.

Als Bestandteil des Scheidungsauftrages wird ein sorgfältig arbeitender Anwalt den Mandanten nicht nur über den Ablauf der Scheidung informieren, sondern immer auch erörtern, inwieweit die Folgesachen relevant für die Ehegatten sein können, also Unterhalt, Zugewinn, Vermögen oder die Situation zu den gemeinsamen Kindern ansprechen. Und sei es nur, um abzuklären, ob wirklich in allen relevanten Punkten zwischen den Ehegatten ein Einvernehmen besteht.

Mit einer „schnellen und unkomplizierten Scheidung“ ist niemanden geholfen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass wesentliche Aspekte bei der vermeintlichen Einigung übersehen oder falsch beurteilt wurden. Daraus können sich nach der vermeintlichen einfachen Scheidung nicht mehr revidierbare wirtschaftliche Nachteile und erhebliches Streitpotenzial zwischen den geschiedenen Ehegatten entwickeln. Es spricht also vieles dafür, dass das Beratungsgespräch mit dem Anwalt nicht nur am Telefon stattfindet. Das persönliche Gespräch mit dem Anwalt von Angesicht zu Angesicht ist zweifelsfrei die bessere Variante.

Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass eine Scheidung von keinem Ehegatten als unpersönliche und routinemäßige Angelegenheit angesehen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Noch-Ehegatten ein entspanntes Verhältnis zueinander haben und sich im Vorfeld der Scheidung bereits einvernehmlich über alles verständigt haben. Die Vorteile einer persönlichen Besprechung und eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Mandant und Anwalt liegen gerade bei so einer einschneidenden Angelegenheit wie einer Scheidung auf der Hand. Eine Scheidung muss nicht unnötig kompliziert sein, aber sie ist immer noch etwas ganz anderes als eine Bestellung im Internet.

zurück zur Übersicht

 
Familienrecht

 

Trennung vom Ehegatten? – Trotz Emotionen einen klaren Kopf bewahren!

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen? Oder hat Ihr Ehepartner Sie mit seinem Entschluss zur Trennung konfrontiert?

 

Häufig ist diese Situation emotional und psychisch sehr belastend. Aus Unsicherheit und Unkenntnis darüber, wie es weiter geht, entstehen oft Zukunftsängste. Dennoch verlangt gerade diese Lebensphase einen klaren Kopf.

 

Mit einer Trennung sind schon wesentliche familienrechtlich zu regelnden Fragen verbunden: Klärung der Wohnungssituation und Hausrat, Sicherung der eigenen Versorgung und die der Kinder, Regelungen für den Kontakt mit den Kinder und anderes mehr.

Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, welche mit der Trennung und einer Scheidung verbundenen Problembereiche für Sie entstehen und welche Lösungen für Sie in Betracht kommen. Ihr Anwalt unterstützt Sie in dieser Situation vertrauensvoll und kompetent. Die Informationen, die Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Anwalt erhalten, helfen Ihnen ganz konkret weiter. Entweder finden Sie danach zusammen mit Ihrem Ehepartner eigenständige Lösungen, oder Sie entscheiden sich, zur Regelung der anstehenden Probleme die Hilfe Ihres Anwaltes in Anspruch zu nehmen.

Viele scheuen den Gang zum Rechtsanwalt. Ganz zu Unrecht! Das vorrangige Ziel Ihres Rechtsanwaltes ist es, Lösungen für Ihre familienrechtlichen Fragen zu finden und unnötige Konflikte zu vermeiden. Häufig sind einvernehmliche Lösungen mit dem vormaligen Partner mit Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessenlage besser vereinbar als eine Konfliktstrategie, die möglicherweise jahrelange und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten mit sich bringt. Lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden, steht Ihnen mit einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt ein starker Partner zur Seite, der Ihre Interessen konsequent und effektiv wahrnimmt.

Die Beratung durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, den nötigen klaren Kopf in einer schwierigen Situation zu bewahren.

zurück zur Übersicht