Reiserecht

Wenn es ums Reiserecht geht, verbindet man dies häufig mit einer Menge Frust und Ärger.

Wir Deutsche sind Reiseweltmeister; vermutlich passiert es irgendwann einmal jedem Reisenden, dass im langersehnten Urlaub etwas schief geht. So ist es mehr als ärgerlich, wenn die Gepäckstücke verlorengehen, die Hotelanlage sich sehr viel weniger glanzvoll darstellt als im Reiseprospekt, oder der Urlaub wegen Flugausfall verspätet angetreten werden kann. Das Reiserecht bietet dem Betroffenen in diesen Fällen Schadensersatz und Ausgleichszahlungen für erlittene Beeinträchtigungen im Urlaub.

Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Fristen und Beweise

Hat der Reisende bei einem misslungenen Urlaub den Reisevertrag berechtigterweise gekündigt, so kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Eine Kündigung ist nicht bei allen Mängeln zulässig. Vor der Kündigung sollte dem Reiseveranstalter in jedem Fall eine Frist zur Abhilfe gesetzt und die Kündigung angedroht werden.

Wenn Sie am Reisevertrag festgehalten haben und die Reise mangelhaft war, können Sie den Reisepreis mindern und unter Umständen zusätzlich Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit bzw. verlorener Urlaubsfreude verlangen.

Vielfach scheitern in der Sache begründete Ansprüche des Reisenden an vermeidbaren Fehlern bei der Reklamation. Die gesetzlichen Fristen werden nicht eingehalten, Beweise nicht gesichert, die Mängel nicht der zuständigen Stelle angezeigt usw. Hat der Reisende alles richtig gemacht, versucht der Reiseveranstalter nicht selten, den Betroffenen mit zu geringen Entschädigungszahlungen abzuspeisen.

Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Annullierung

Bei Flugreisen gilt die Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004), die dem Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € bis 600,00 € bei Flugannullierung, Nichtbeförderung und erheblichen Flugverspätungen gewährt. Flugverspätungen kommen sehr häufig vor; die Ausgleichszahlung wird auch dann geschuldet, wenn kein finanzieller Schaden entstanden ist.

Die Fluggesellschaft kann sich nur entlasten, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorlagen, die zur Verspätung oder Annullierung geführt haben. Mittlerweile gibt es umfangreiche nationale und europäische Rechtsprechung, die definiert, welche Umstände hierunter fallen und welche nicht.

Dem rechtlich unerfahrenen Reisenden steht oft die Rechtsabteilung eines übermächtigen Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft gegenüber. Die Rechtspraxis zeigt, dass vielfach berechtigte Ansprüche mit pauschalen Aussagen abgelehnt werden, oder der Anspruchsteller wird z.B. unter Hinweis auf die überlastete Rechtsabteilung hingehalten und vertröstet.

Ein solches Verhalten müssen Sie nicht hinnehmen. Reagiert der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Anspruch nicht innerhalb angemessener Zeit, sollte immer die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts für Reiserecht in Anspruch genommen werden. Befindet sich die Gegenseite in Verzug, hat sie grundsätzlich als Schadensersatz auch die Kosten eines Anwaltes zu tragen. Verfügen Sie über eine Rechtschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung und eines zu führenden Prozesses.

Gerade bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung zeigt sich immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich selbst bei eindeutiger Sachlage lieber verklagen lassen, als freiwillige Entschädigungszahlungen zu leisten. Außergerichtlich wird gerne auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verwiesen, ohne diese näher darzulegen oder zu begründen. In den meisten Fällen kann die Fluggesellschaft sich im Prozess nicht entlasten und bleibt den Beweis schuldig, dass die Flugverspätung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs lag. Sie wird dann zur Zahlung der Entschädigung verurteilt.

Gegen folgende Fluggesellschaften konnten wir für unsere Mandanten Entschädigungsleistungen durchsetzen: Lufthansa, Condor, Tuifly, Delta Airlines, Air France,  Iberia, Air Portugal, Ryanair.

Ansprüche anlässlich der Corona-Pandemie

Die reiserechtlichen Fragen haben im Jahr 2020 durch die Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie besondere Bedeutung gewonnen. Eine Vielzahl von Reisenden war von Reisestornierungen oder wesentlichen Einschränkungen der gebuchten Reiseleistung betroffen.  Die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften ist nach wie vor eine Herausforderung, angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Reisebranche.  Wie die Erfahrung der letzten Monate zeigt, leisten vielfach  die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften nur bei anwaltlicher Einschaltung oder erst nach Erhebung einer Klage.   

Frau Rechtsanwältin Riedi ist in unserer Kanzlei die kompetente Ansprechpartnerin für das Reiserecht. Sie verfügt über die Erfahrung, Ihre Ansprüche erfolgreich gegenüber Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften durchzusetzen.

 

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