Familienrecht

 

19. Februar 2018

Elternunterhalt – Wie viel müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Die Zahl von bedürftigen Senioren steigt. Die Menschen werden älter und benötigen auch immer häufiger Pflege. Ist das Vermögen eines Elternteils aufgebraucht und kann auch ein Ehegatte zum Unterhalt nichts beitragen, so trifft die Kinder die finanzielle Verantwortung, die sich aus der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt nach § 1602 BGB ergibt.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensumständen des Unterhaltsberechtigten. Leben der Vater oder die Mutter im Pflegeheim, entspricht der Bedarf den Unterbringungs- und Pflegekosten. Oftmals reichen die eigene Rente und die Pflegegeldzahlung nicht aus, um die doch erheblichen Kosten vollständig zu decken. In diesem Fall wird der Fehlbetrag durch Sozialleistungen gedeckt. Das Sozialamt prüft dann immer, ob eine vorrangige Unterhaltspflicht eines oder mehrerer Kinder besteht.

Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn sie leistungsfähig sind.

Die Leistungsfähigkeit eines jeden Kindes muss individuell bestimmt werden und hängt von seiner eigenen Lebensstellung ab, also ob das Kind verheiratet ist oder nicht, eigene Kinder zu versorgen hat usw. Es gibt keine festen Beträge, die für den Unterhalt angesetzt werden, sondern der Unterhalt berechnet sich jeweils nach den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Das Sozialamt ist daher berechtigt von jedem potentiellen Unterhaltspflichtigen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung auch auf die Ehegatten der Kinder erstreckt.

Bereits bei der Auskunft gilt es, keine Fehler zu machen und dem Sozialamt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Beim Elternunterhalt werden auch Positionen berücksichtigt, die im sonstigen Unterhaltsrecht nicht oder nur teilweise zum Tragen kommen, so z.B. Zins- und Tilgungsleistungen, großzügige Altersvorsorgeaufwendungen, krankheitsbedingte oder berufsbedingte Mehrkosten, Besuchskosten bei den pflegebedürften Eltern usw.

Mit der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird zugleich festgestellt, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes überschritten ist. Denn nur wenn dem Unterhaltspflichtigen selbst genug für den eigenen Lebensunterhalt bleibt, muss Unterhalt gezahlt werden.

Ab dem 1.1.2015 sind die Selbstbehaltssätze angehoben worden.

Durch die Höhe der Selbstbehalte wird in der Regel ein auskömmliches Familieneinkommen gesichert und der Anspruch der Rechtsprechung erfüllt, dass ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen habe, um Elternunterhalt zu zahlen. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Für das zum Unterhalt verpflichtete Kind beträgt der Selbstbehalt 1.800,00 €, für dessen Ehegatten 1.440,00 €. Dem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie verbleiben weiter 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens. Liegt das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei 2.400,00 €, so besteht bei einem Selbstbehalt von 1.800,00 €, eine Leistungsfähigkeit von 600,00 €. Davon werden für den Unterhalt jedoch nur 300,00 € herangezogen, so dass letztendlich 2.100,00 € dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Im Einzelfall kann auch der Selbstbehalt weiter zu erhöhen sein, z. B. bei besonderen Belastungen des Pflichtigen, einer sehr gehobenen Lebensstellung.

Große Unsicherheit besteht bei der Frage, inwieweit die Kinder Vermögen für den Unterhalt von Eltern einzusetzen haben.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren entschieden, dass das Vermögen insoweit einzusetzen sei, als es dem Unterhaltsverpflichteten möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltszahlungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dies bedeutet, auch für sein Alter so vorsorgen zu dürfen, dass der Unterhaltspflichtige ausreichend und angemessen versorgt ist. Neben den für die eigene Altersvorsorge notwendigen Beträgen, müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Entscheidend ist hierbei die Argumentation im Einzelfall, ob es sich um eine notwendige und angemessene Altersvorsorge handelt und daraus folgend, ob bereits vorhandenes Vermögen, wie Lebensversicherungen, Kapitalbeträge etc. einzusetzen ist.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Informationen einzuholen, wann man als Kind damit rechnen muss, von der Sozialbehörde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechtsposition sachgerecht zu vertreten.

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