19. Februar 2018
Fluggastentschädigung – Iberia zahlt erst nach Klage über 600 €
In der kommenden Hauptreisezeit wird es, wie jedes Jahr, wieder häufiger zu Verspätungen und Flugausfällen kommen. Ist die Urlaubserinnerung durch eine Flugverspätung bei der Hin- oder Rückreise schon getrübt, ist es umso ärgerlicher, wenn die Fluggesellschaft sich weigert, die fällige Entschädigungszahlung zu leisten.
Die Fluggastrechteverordnung Nr. VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 sieht unterschiedliche Ansprüche bei längeren Verspätungen vor.
Ab einer Verspätungsdauer von 3 Stunden stehen jedem Fluggast nach der Verordnung zwischen 250 € und 600 € an Entschädigung zu. Die exakte Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Distanz des Fluges. Zu beachten ist, dass die EU-Richtlinie nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder der Abflug in ein EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Fluggast einen Rückflug von Mexico City nach Berlin mit einem Zwischenstopp in Madrid bei einer spanischen Airline gebucht. Aus unbekannten Gründen verspätete sich der Abflug von Mexico City und der Anschlussflug von Madrid nach Berlin konnte nicht erreicht werden. Die Beförderung mit einem Ersatzflug führte zu einer um rund 12 Stunden verspäteten Ankunft in Berlin. Eine klassische Situation, in der die Fluggastrechteverordnung Anwendung findet.
Der Fluggast hatte alles richtig gemacht. Er hatte sich in Madrid die Flugverspätung von der Fluggesellschaft bestätigen lassen und anschließend die Entschädigung schriftlich geltend gemacht. Diese beläuft sich auf 600 €, da es sich von Mexico City nach Berlin um einen Langstreckenflug mit mehr als 3.500 km handelte. Die spanische Fluggesellschaft reagierte auf das Schreiben des Fluggastes nicht. Daraufhin hat der Fluggast unsere Kanzlei mit der Durchsetzung seines Anspruches beauftragt.
In der vorgerichtlich geführten Korrespondenz hat die Fluggesellschaft die Forderung mit dem pauschalen Einwand zurückgewiesen, dass Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände gewesen seien. Ein Luftfahrtunternehmen muss nämlich dann keine Fluggastentschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist, den das Unternehmen nicht zu verantworten hat.
Trotz eindeutiger Rechtslage müssen Fluggäste häufig erst vor Gericht gehen, um ihre Rechte durchzusetzen. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Fluggesellschaft – wohl wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit – von vornherein darauf verzichtet, den Einwand außergewöhnlicher Umstände weiter zu erheben. Sie hat vielmehr den Entschädigungsanspruch nebst Zinsen und den angefallenen Rechtsanwaltskosten „ohne Wenn und Aber“ vollumfänglich anerkannt.
Sehr oft halten die Behauptungen der Fluggesellschaften einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die betreffende Gesellschaft muss im Einzelnen belegen, welcher außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und dass deswegen eine Flugverspätung unvermeidbar war.
Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und ein Fluggast ist gut beraten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände Ihres Falles klärt er mit Ihnen ab, ob und in welchem Umfang Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Soweit Ihnen Ansprüche zustehen, wird Ihr Anwalt diese gerichtlich für Sie durchsetzen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat die Fluggesellschaft dann ebenfalls zu erstatten.
Unser Mandant wird seinen Rückflug von Mexico nach Berlin sicherlich in keiner allzu guten Erinnerung behalten, zumindest aber kann er sich über die Entschädigungsleistung von 600 € freuen.
Wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um Sie bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs erfolgreich zu vertreten. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Riedi. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.