Reiserecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Fluggastrechte: Der mühsame Weg zur Entschädigung

Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft ohne größere Verzögerung die Entschädigung leistet und damit die Rechte der Passagiere aus der EU-VO 261/2004 anstandslos erfüllt.

Es zeigt sich jedoch zunehmend die Tendenz, dass die Fluggesellschaften den Verbraucher systematisch hinhalten. Dies gilt sowohl für namhafte Fluggesellschaften als auch für Billigflieger. Der Streit mit einer Fluggesellschaft nach Verspätung oder Ausfall eines Fluges kann daher sehr frustrierend und langwierig sein.

Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften.

Vielen betroffenen Fluggästen wird Folgendes bekannt vorkommen: Die Fluggastentschädigung wurde, je nach Flugdistanz in Höhe von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 €, per Online-Formular oder mit Einschreibebrief gegenüber der Fluggesellschaft ordnungsgemäß geltend gemacht und Zahlungsfrist gesetzt. Es kommt aber keine Rückmeldung. Der Fluggast schickt eine weitere Mail oder nochmals einen Brief und wartet wieder. 

Manchmal erhält der Fluggast eine Mitteilung, die so lautet: „Im Namen von XY bestätigen wir den Empfang Ihres Schreibens und danken Ihnen, dass Sie sich Zeit genommen haben, uns zu schreiben. Aufgrund einer erhöhten Anzahl von einkommender Korrespondenz ist es uns leider nicht möglich, im üblichen Zeitrahmen zu antworten. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich in Bearbeitung nehmen werden und bitten um Ihr Verständnis.“

Es vergehen Wochen und es passiert wieder nichts. Das Verständnis für die Fluggesellschaft ist nunmehr aufgebraucht und ein Anwalt wird mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt, in der Gewissheit, dass ein Anwaltsschreiben sicherlich nicht ignoriert wird. Die vom Anwalt gesetzte Zahlungsfrist verstreicht ebenfalls ohne Rückantwort. Klage wird eingereicht. Der Anwalt der Fluggesellschaft zeigt an, dass man sich gegen die Klage verteidigen wird. Mit Ablauf der Frist, zur Klage Stellung zu nehmen, wird um Fristverlängerung gebeten wegen Arbeitsüberlastung. 

Kurz bevor auch die verlängerte Frist abläuft, will man nochmals Fristverlängerung, weil angeblich erst Informationen von der im Ausland befindlichen Fluggesellschaft eingeholt werden müssen. Gibt es dann irgendwann einen Gerichtstermin, dann meldet sich der Anwalt der Fluggesellschaft und bietet einen Vergleichsbetrag an, der unter der eingeklagten Summe liegt. An das Gericht geht zugleich der Antrag, den Gerichtstermin aufzuheben und wegen Vergleichsverhandlungen das Verfahren ruhen zu lassen. 

Auf das Vergleichsangebot einzugehen macht natürlich keinen Sinn, was auch die Fluggesellschaft weiß, denn inhaltlich hat die Fluggesellschaft sich in keiner Weise verteidigt und dargelegt, warum man keine Entschädigung schuldet, also nicht verantwortlich für die Verspätung sei. Irgendwann findet der Gerichtstermin statt und der Anwalt der Fluggesellschaft erscheint nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil. 

Endlich muss die Fluggesellschaft zahlen und hat auch noch alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Zu früh gefreut. Gegen das Versäumnisurteil wird Einspruch eingelegt und das Gericht muss einen neuen Gerichtstermin anberaumen, zu dem dann wieder keiner für die Beklagte erscheint. Endlich liegt das langersehnte Urteil vor. Meistens noch am Tag der Urteilszustellung erfolgt die Mitteilung des gegnerischen Anwaltes, dass die Zahlung der Entschädigungsleistung erst in 4 Wochen erfolgen kann, weil es so lange dauert, bis die im Ausland befindliche Fluggesellschaft die Überweisung vornehmen kann und man möge doch bitte so lange nicht die Vollstreckung aus dem Urteil einleiten. Natürlich völliger Unsinn, denn international Geld zu überweisen dauert keine Ewigkeit. 

Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, dass die Fluggesellschaften daran interessiert sind, die Zahlung der Entschädigungsleistung so lang wie möglich hinauszuzögern. 

Nicht selten dauert es daher bis zu einem Jahr, bis endlich der Fluggast zu seinem Recht, also zu seinem Geld, gekommen ist. Logisch ist diese Hinhaltetaktik nicht, denn am Ende zahlt die Fluggesellschaft neben der Entschädigung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten, die teilweise die Entschädigungsleistung übersteigen können. 

Offensichtlich versprechen sich Fluggesellschaften dennoch Vorteile von einer derartigen Strategie und sparen am Ende mehr, als sie an Kostenaufwand haben. Immer wieder ist auch zu hören, dass Passagiere einfach davon absehen, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie sich dem damit verbundenen Ärger und Frust nicht aussetzen wollen. 

Wie kommt man nach einer Reise zu seiner Entschädigung.
Trotz schönem Urlaub ist manchmal der Gang zu einem Anwalt unerlässlich, um eine Entschädigungszahlung zu erhalten.

Reagiert die Fluggesellschaft innerhalb angemessener Frist nicht, dann immer zum Anwalt.

Auch vermeintlich einfachere Wege, über eine Schlichtungsstelle oder einen Inkassodienst zu einer Entschädigungsleistung zu gelangen, bieten keine Garantie, schnell zu seinem Recht zu kommen. Im Schlichtungsverfahren bieten die Fluggesellschaften oftmals deutlich geringere Beträge an, als in der Fluggastverordnung vorgesehen. Scheitert eine Schlichtung, dann bleibt wieder nur der Gang zum Anwalt. Inkassodienste verlangen einen nicht unerheblichen Teil der Entschädigungszahlung als Provision und eine Absage des Inkassodienstes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Fluggast keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Sach- und Rechtslage fachlich korrekt einschätzen kann vielfach nur der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt. 

Der Weg zum Anwalt lohnt sich immer. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für einen Rechtsstreit vor Gericht. Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so trägt bei Verurteilung am Ende die Fluggesellschaft auch die entstandenen Kosten und Sie erhalten Ihre vollständige Fluggastentschädigung. 

In zahlreichen Verfahren konnten wir für unsere Mandanten bereits die Zahlung der Fluggastentschädigung und Ansprüche aus dem Reiserecht erfolgreich durchsetzen.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

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19. Februar 2018

Fluggastentschädigung – Iberia zahlt erst nach Klage über 600 €

In der kommenden Hauptreisezeit wird es, wie jedes Jahr, wieder häufiger zu Verspätungen und Flugausfällen kommen. Ist die Urlaubserinnerung durch eine Flugverspätung bei der Hin- oder Rückreise schon getrübt, ist es umso ärgerlicher, wenn die Fluggesellschaft sich weigert, die fällige Entschädigungszahlung zu leisten. 

Die Fluggastrechteverordnung Nr. VO (EG) 261/2004 vom 11.02.2004 sieht unterschiedliche Ansprüche bei längeren Verspätungen vor.

Ab einer Verspätungsdauer von 3 Stunden stehen jedem Fluggast nach der Verordnung zwischen 250 € und 600 € an Entschädigung zu. Die exakte Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Distanz des Fluges. Zu beachten ist, dass die EU-Richtlinie nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder der Abflug in ein EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Fluggast einen Rückflug von Mexico City nach Berlin mit einem Zwischenstopp in Madrid bei einer spanischen Airline gebucht. Aus unbekannten Gründen verspätete sich der Abflug von Mexico City und der Anschlussflug von Madrid nach Berlin konnte nicht erreicht werden. Die Beförderung mit einem Ersatzflug führte zu einer um rund 12 Stunden verspäteten Ankunft in Berlin. Eine klassische Situation, in der die Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. 

Der Fluggast hatte alles richtig gemacht. Er hatte sich in Madrid die Flugverspätung von der Fluggesellschaft bestätigen lassen und anschließend die Entschädigung schriftlich geltend gemacht. Diese beläuft sich auf 600 €, da es sich von Mexico City nach Berlin um einen Langstreckenflug mit mehr als 3.500 km handelte. Die spanische Fluggesellschaft reagierte auf das Schreiben des Fluggastes nicht. Daraufhin hat der Fluggast unsere Kanzlei mit der Durchsetzung seines Anspruches beauftragt.

In der vorgerichtlich geführten Korrespondenz hat die Fluggesellschaft die Forderung mit dem pauschalen Einwand zurückgewiesen, dass Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände gewesen seien. Ein Luftfahrtunternehmen muss nämlich dann keine Fluggastentschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist, den das Unternehmen nicht zu verantworten hat.

Trotz eindeutiger Rechtslage müssen Fluggäste häufig erst vor Gericht gehen, um ihre Rechte durchzusetzen. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Fluggesellschaft – wohl wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit – von vornherein darauf verzichtet, den Einwand außergewöhnlicher Umstände weiter zu erheben. Sie hat vielmehr den Entschädigungsanspruch nebst Zinsen und den angefallenen Rechtsanwaltskosten „ohne Wenn und Aber“ vollumfänglich anerkannt.

Sehr oft halten die Behauptungen der Fluggesellschaften einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die betreffende Gesellschaft muss im Einzelnen belegen, welcher außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und dass deswegen eine Flugverspätung unvermeidbar war.

Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und ein Fluggast ist gut beraten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände Ihres Falles klärt er mit Ihnen ab, ob und in welchem Umfang Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Soweit Ihnen Ansprüche zustehen, wird Ihr Anwalt diese gerichtlich für Sie durchsetzen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat die Fluggesellschaft dann ebenfalls zu erstatten. 

Unser Mandant wird seinen Rückflug von Mexico nach Berlin sicherlich in keiner allzu guten Erinnerung behalten, zumindest aber kann er sich über die Entschädigungsleistung von 600 € freuen.

Wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um Sie bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs erfolgreich zu vertreten. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Riedi. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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Fluggastentschädigung trotz Terrorwarnung am Flughafen Frankfurt vom 31.08.2016

Am 31.08.2016 gegen 14:30 Uhr erhielten die Flugpassagiere des Fluges XG 2895 von Sun-Express von Frankfurt nach Mallorca die Nachricht, dass der 15:20 Uhr vorgesehene Flug für Frankfurt gestrichen sei und über den Flughafen Düsseldorf durchgeführt werde. Nach einer langen Fahrt mit zwei Kleinkindern nach Düsseldorf und viel Ungewissheit, wann man endlich am Urlaubsort ankommen wird, landete der Ferienflieger von Sun-Express kurz vor Mitternacht auf Mallorca.

Warum der Flug XG 2895 nicht vom Terminal II des Flughafens Frankfurt durchgeführt werden konnte, wurde nicht mitgeteilt. Man teilte lediglich mit, dass man vorsorglich den Flug nach Düsseldorf verlegt hätte. Fest stand, dass an diesem Tag am Flughafen Frankfurt Chaos herrschte.

Was war geschehen? Ein Flugpassagier hatte gegen 10:00 Uhr den Sicherheitsbereich am Terminal I betreten, ohne ordnungsgemäß die Sicherheitskontrolle zu passieren. Da die Sicherheitsbehörden einen geplanten Terroranschlag aufgrund des Vorfalles nicht ausschließen konnten, wurde Terroralarm ausgelöst und der Terminal I vorsorglich evakuiert und der Flugbetrieb am Terminal I eingestellt.

Ab 14:00 Uhr wurde zwar der Flugverkehr am gesamten Flughafen wieder uneingeschränkt frei gegeben, aber infolge der zeitweisen Sperrung kam es zu zahlreichen Flugausfällen und Verspätungen auch am Terminal II. Unsere Mandanten kamen über 6 Stunden später auf Mallorca an als vorgesehen.

Ausgleichszahlung nach EU VO 261/04 bei Verspätung

Eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft steht dem Urlauber nach der EU Richtlinie VO EG 261/04 bei Annullierungen zu und bei erheblichen Flugverspätungen, die einer Annullierung gleichgestellt sind, wenn die Verspätung drei oder mehr Stunden beträgt. Entscheidend ist, wann das Endziel nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wurde. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach der Weite der Flugstrecke. So beträgt die Ausgleichszahlung 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger, 400 € bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und 600 € bei Flügen ab 3.500 km.

Bezogen auf die 4-köpfigeFamilie unseres Mandanten ergab sich pro Passagier 250,00 €, also 1.000,00 €, an Entschädigungsleistung nach der EU VO 261/04.

Nur wenn die Airline den Flugausfall oder die Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Streik, Unwetter oder Terrorwarnung nicht beeinflussen konnte, braucht die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zu zahlen.

Wie zu erwarten war, hat Sun-Express sich außergerichtlich auf die außergewöhnlichen Umstände an diesem Tag auf dem Flughafen Frankfurt berufen.

In erster Instanz hat das Amtsgericht Frankfurt die Voraussetzungen für die Fluggastentschädigung verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht ersichtlich gewesen, was die Beklagte habe tun können, um eine Verspätung zu vermeiden.

Kein außergewöhnlicher Umstand bei Umorganisation des Flugplans

Ein Entfallen der Entschädigungspflicht nach der eng formulierten Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast.

Im Berufungsverfahren hat die 24. Kammer des Landgerichts Frankfurt die Anforderungen an die Vermeidbarkeit und die dazugehörige Darlegungs- und Beweislast der beklagten Fluggesellschaft anders beurteilt.

Die 24. Kammer des Landgerichts Frankfurt hatte bereits in einer viel beachteten Entscheidung vom 29.10.2015, Az: 2-24 S 68/15 im Falle von Flugverspätung durch Streik darauf hingewiesen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn die Fluggesellschaft den Flugplan umorganisiert. Eine streikbedingte Flugplanänderung stelle eine freie unternehmerische Entscheidung dar und die Verspätung beruhe nicht mehr auf dem außergewöhnlichen Umstand. Dass die Entscheidung mittelbar durch den Streik bedingt sei, spiele keine Rolle.

Im Falle unserer Mandantschaft lag ein vergleichbarer Sachverhalt vor, denn Sun-Express hatte den Flug vorsorglich nach Düsseldorf umgeleitet, um einem möglichen Flugausfall wegen der zeitweisen Sperrung des Terminal I vorzubeugen. Hierauf stützte sich auch die Berufung.

Das Landgericht Frankfurt vertrat den Standpunkt, die Beklagte müsse genau die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Sperrung des Terminals I, und der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges darstellen und darlegen warum der um 15:20 Uhr geplante Flug nicht durchgeführt hätte werden können.

Angesichts des bestehenden Prozessrisikos für die Beklagte schlug das Gericht einen Vergleich über die Zahlung von 70 % der Entschädigungssumme vor. Nachdem sich Sun-Express offensichtlich nicht in der Lage sah, die vom Gericht geforderten Nachweise beizubringen, stimmte die Beklagte einer Zahlung von 700,00 € an unsere Mandanten zu.

Andere Passagiere des Fluges XG 2895 am 31.08.2016 von Frankfurt nach Mallorca haben also gute Chancen ebenfalls eine Entschädigung zu erhalten. Die Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren und können somit auch noch jetzt geltend gemacht werden.

Bei der Durchsetzung von Entschädigungsleistungen nach der FluggastVO zeigt sich immer wieder, dass die Einwendung der Fluggesellschaft, es handle sich um ein unabwendbares Ereignis vorschnell akzeptiert wird. Es gilt konkret im Einzelfall zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, bei dem es sich wirklich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S. der Verordnung handelt und die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen hat, um eine Flugverspätung zu verhindern. Es gibt mittlerweile zahlreiche nationale und europäische Rechtsprechung hierzu.

Bedienen Sie sich eines im Reiserecht erfahrenen Anwaltes, um sich erfolgreich gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften zur Wehr zu setzen, Entschädigungsansprüche pauschal abzulehnen

 

 

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