Erbrecht- Vorsorge

 

19. Februar 2018

Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn sie nicht gefunden werden?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind Gott sei Dank kein Tabuthema mehr. Immer mehr Menschen machen sich Gedanken, was bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung oder allgemein im Alter geschehen soll, wenn medizinische oder finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen, zu denen man selbst nicht mehr in der Lage ist. 

Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten eröffnet, in selbstbestimmter Weise darüber zu verfügen, wer in bestimmten Situationen entscheiden soll und wie im Einzelfall zu entscheiden ist. Hilfreiche Informationen und Vordrucke finden sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmjv.de/DE/Themen/Vorsorge. 

Entweder dokumentieren Sie selbst Ihre Entscheidungen schriftlich oder Sie fertigen mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts Ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung an. Ihr Anwalt erläutert Ihnen dabei wichtige Details, wie Sie rechtssicher eine Patientenverfügung formulieren oder klärt mit Ihnen ab, ob es sinnvoll ist, eine Vorsorgevollmacht in notarieller Form errichten zu lassen, weil z. B. dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zur Verfügung von Immobilienbesitz eingeräumt werden soll. 

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügen und in Verbindung damit Patientenverfügungen können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. 

Seit dem 01.03.2005 besteht die Möglichkeit, gegen geringe Gebühren eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und damit verbunden eine Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer online registrieren zu lassen. (www.vorsorgeregister.de). Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer werden dazu bestimmte Daten elektronisch erfasst. 

Das Schriftstück selbst wird beim Zentralen Vorsorgeregister nicht hinterlegt. Für eine sichere Verwahrung einer Vollmacht oder Patientenverfügung ist der Einzelne selbst zuständig. Wichtig ist daher, dass im Fall eines Falls, schnell geklärt werden kann, was in den vorhandenen Verfügungen festgelegt wurde. 

Das Zentrale Vorsorgeregister hilft dem Betreuungsgericht beim Auffinden von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, sodass unnötige Betreuungen entweder ganz vermieden werden können oder schnell die gewünschte Betreuungsperson eingesetzt werden kann. Über einen besonders geschützten Bereich im Internet können Gerichte vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung jederzeit und auch in Eilfällen anfragen, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt und anhand der hinterlegten Informationen die richtigen Entscheidungen treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht. Auch Ärzte können im Fall eilbedürftiger medizinischer Eingriffe klären, ob der Patient im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht bereits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat und die benannte Vertrauensperson kann dann auch für den Patienten die wichtigen Entscheidungen treffen.

Die Registrierung kann durch Ihren Anwalt, einen Notar oder auch eine Privatperson erfolgen.

Was kostet die Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Auch die Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ist von Bedeutung.

So beträgt die Gebühr für Internet-Meldungen durch Privatpersonen grundsätzlich 13,00 €. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet es 15,50 €. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 € an.

Bei postalischen Anmeldungen durch Privatpersonen erhöhen sich die Gebühren um 3,00 €. Der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten erhöht sich um 0,50 € auf 3,00 €.

Die Registrierungsgebühr 

  • fällt nur einmal im Zeitpunkt der Registrierung an (keine Jahresgebühr),
  • deckt die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeurkunde (einschließlich aller Angaben zum Umfang der Vollmacht und aller Angaben zu Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen) und
  • umfasst alle Kosten der Beauskunftung der Betreuungsgerichte.

Für Notare und Rechtsanwälte gelten noch günstigere Konditionen. Erstellen Sie Ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht mit Hilfe eines Anwalts, wird er Sie auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen und es im Regelfall auch für Sie übernehmen. Das Gleiche gilt auch für den Notar, der keine eigenen Gebühren dafür berechnet, sondern es fallen nur die Eintragungskosten an. 

Bei Onlineübermittlung der Daten reduziert sich die Eintragungsgebühr um 5,00 €. Nimmt der Anwalt oder Notar am Lastschriftverfahren teil, kostet die Registrierung einer Vorsorgevollmacht mit einem Bevollmächtigten nur 8,50 € statt der üblichen 16,00 €. 

Die Bundesnotarkammer stellt allen Vollmachtgebern für Neueintragungen als Dokumentation ihrer Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister eine ZVR-Card aus. Bei der ZVR-Card handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, auf deren Rückseite handschriftlich individualisierende Angaben, wie insbesondere der Name des Vollmachtgebers sowie Name und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen, eingetragen werden können. Für die Erteilung einer ZVR-Card fallen neben den Eintragungsgebühren keine gesonderten Kosten an.

Mit der Eintragungsmitteilung erhalten Sie eine Registernummer, damit Änderungen, Widerrufe von Vollmachten und auch Löschungen gegebenenfalls postalisch unter Angabe dieser Nummer veranlasst werden können. 

Frau Rechtsanwältin Andrea Riedi ist innerhalb unserer Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht zuständig und steht als kompetenter Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um Ihre Vorsorge zur Verfügung.

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