Strafrecht

 

21. Januar 2023   von  Andrea Riedi

Der Anwalt ihrer Wahl als Pflichtverteidiger

Häufig trifft man die Fehlvorstellung an, ein Pflichtverteidiger wird einem Angeklagten immer dann zur Seite gestellt, wenn dieser sich keinen Anwalt leisten kann. In amerikanischen Filmen wird dieses Klischee oft damit verbunden, dass der Pflichtverteidiger fachlich weniger leistet, als der Verteidiger, den der Angeklagte selbst hinzugezogen hat.

Für unser Strafrecht trifft beides so nicht zu.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt nicht alleine von den finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten ab. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung richten sich vielmehr nach der Schwere des Tatvorwurfes sowie der allgemeinen strafprozessualen Situation.

Eine Pflichtverteidigerbeiordnung soll die Verfahrensrechte eines Angeklagten sichern und diesem eine wirksame Verteidigung ermöglichen.

Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Beiordnung?

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung sind in § 140 StPO geregelt. Die so genannte „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen“ ist der Hauptanwendungsgrund einer Pflichtverteidigerbeiordnung.

In folgenden Fallkonstellationen wird zum Beispiel ein Pflichtverteidiger immer beizuordnen sein:

  • Bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe,
  • wenn das Verfahren vor einem Schöffengericht stattfindet,
  • wenn mehrere Personen angeklagt werden, und einer anderen Person ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist oder
  • bei einem drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache.

Daneben spielt die so genannte „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ eine große Rolle. Gründe, die es einem Angeklagten nicht erlauben sich selbst zu verteidigen, können sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, wie beispielsweise:

  • den individuellen geistigen Fähigkeiten des Angeklagten,
  • seines Gesundheitszustandes,
  • dem jugendlichen Alter des Angeklagten,
  • der Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben (Legasthenie) oder
  • wenn in der Verhandlung umstrittene Rechtsfragen zu erörtern sind.

Eine wirksame und ordnungsgemäße Verteidigung setzt üblicherweise voraus, dass der Beschuldigte die Beweislage gegen ihn kennt, also weiß, was in der Ermittlungsakte steht. Im Prozeß hat nur der Verteidiger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Das gilt bis auf wenige Ausnahmen. 

Ein faires Verfahren können deshalb die Akteneinsicht garantieren und in bestimmten Fällen gleichermaßen auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Das tritt beispielsweise ein:

  • wenn ein wichtiger Zeuge seine Aussage in wesentlichen Punkten mehrfach geändert hat
  • wenn sich in den Akten ein Sachverständigengutachten über die Frage der Schuldfähigkeit befindet. (z.B. Alkoholisierung oder Rauschzustand im Zeitpunkt der Tat)

Wie erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers?

Ist eine Pflichtverteidigung zwingend erforderlich, weist das Gericht den Betroffenen darauf hin und sagt ihm, dass er einen Anwalt auswählen kann. Andernfalls würde das Gericht ihm selbst einen beiordnen.

Benennt der Beschuldigte nach einer Bedenkzeit keinen Pflichtverteidiger, so entscheidet das Gericht. Die Kriterien nach dem das Gericht auswählt, sind leider nicht immer transparent.

Einen Pflichtverteidiger sorgsam auszuwählen, ist auch deshalb wichtig. Ein Pflichtverteidiger kann später nicht einfach gegen einen anderen ausgewechselt werden. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht ausnahmsweise einen anderen oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellen.

Wie finde ich einen guten Pflichtverteidiger?

Im Grunde genommen, wie jeden anderen guten Anwalt auch.

  • Kennen Sie bereits einen Anwalt, dem Sie vertrauen, fragen Sie ihn.
  • Orientieren sich an Empfehlungen von Bekannten und Freunden.
  • Verschaffen sich über die Webseite eines Anwalts einen ersten Eindruck.

Auskunft erhält man auch über Anwälte, die ihren besonderen Tätigkeitsbereich im Strafrecht, haben über den örtlichen Anwaltsverein oder über die Rechtsanwaltskammern.

Neben Kompetenz und Erfahrung spielt letztendlich eine große Rolle, ob zwischen Anwalt und Mandant „die Chemie“ stimmt. Wenn es sich einrichten lässt, ist es immer sinnvoll im Rahmen einer Erstberatung Kontakt zum Anwalt aufzunehmen und sich kennenzulernen.

Falls Sie danach nicht davon überzeugt, dass dieser Anwalt der richtige für Sie ist, ist ein Wechsel ohne großen Kostenaufwand immer noch möglich.

Was kostet eine gute Verteidigung?

Ein Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren zunächst von der Staatskasse. Wird der Angeklagte verurteilt, dann trägt er auch die Kosten des Verfahrens.

In diesem Fall nimmt die Staatskasse den Angeklagten in Anspruch und verlangt die Pflichtverteidigergebühren von ihm zurück.

Bei einem Freispruch trägt hingegen die Staatskasse endgültig die Kosten für die Pflichtverteidigung.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse auch die Anwaltskosten des frei gewählten Anwaltes, soweit sie als „notwendige Auslagen“ des Angeklagten gelten. Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren ist damit in der Regel begrenzt auf die gesetzlichen Gebühren.

Ob ein Verteidiger eine Strafverteidigung im Rahmen der gesetzlichen Gebühren übernehmen kann, hängt auch immer vom Einzelfall ab. Es kommt also darauf an, wie umfangreich und aufwändig eine Verteidigung sein wird. Vielfach wird daher eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die die besonderen Umstände einer Strafverteidigung berücksichtigt

Sind Pflichtverteidiger Anwälte zweiter Klasse?

Nein, sicherlich nicht.

Ein Strafverteidiger hat als Pflichtverteidiger die gleiche Funktion und die gleichen Rechte im Strafverfahren, wie ein Wahlanwalt. Ob als Pflichtverteidiger beigeordnet oder nicht, wird er in gleichem Maße die Interessen seines Mandanten vertreten.

Ein Strafverteidiger, der nicht bereit ist, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen ist eher die Ausnahme. Ist doch die Pflichtverteidigung die Gewähr, dass der Verteidiger durch die Staatskasse entlohnt wird und damit eine sichere Bezahlung für seine Tätigkeit erwarten kann.

Ob ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger tätig wird, besagt nichts über seine Qualität als Strafverteidiger.

Sich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen zu können, bietet dem Angeklagten die Möglichkeit einen guten Verteidiger zu wählen, der seine Interessen bestmöglich vertritt.

Sind Sie von einem Strafverfahren betroffen oder haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht, dann steht Ihnen bei den Mainanwälten Würzburg, Herr Rechtsanwalt Gerhard Zapff als langjährig im Strafrecht tätiger und erfahrener Strafverteidiger zur Verfügung.

 

Foto: Free-Photos von Pixabay

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