Familienrecht

 

19. Februar 2018

Eltern, Vorsicht! – Finger weg vom Sparbuch des Kindes!

Viele Eltern gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie als rechtliche Vertreter ihres Kindes Geld vom Sparbuch des Kindes abheben dürfen. Ganz so selbstverständlich ist das aber nicht. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Eltern oder ein Elternteil das Sparkonto des Kindes geplündert haben.

 

Inhaber des Sparvermögens ist grundsätzlich der, dessen Namen im Sparbuch eingetragen ist, also das Kind. Zahlen Eltern also Geld auf das Konto ihres Kindes ein, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Geld dem Kind auch gehören soll und nicht den Eltern. Die Bank muss an denjenigen auszahlen, der im Besitz des Sparbuchs ist, in der Regel also die Eltern.

 

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld ihres Kindes gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Von der elterlichen Sorge und Verantwortung für das Vermögen des Kindes umfasst ist, das Vermögen der Kinder für besondere Ausgaben, wie z.B. den Führerschein oder die Zahnspange bereitzuhalten und verwenden zu dürfen. Nicht von einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Kindes gedeckt ist jedoch das Sparguthaben der Kinder für eigene Zwecke einzusetzen.

Das Landgericht Coburg (Az: – 33 S 9/10) hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung eines Betrages von 1.600,00 € stattgegeben, den der Vater vom Sparbuch der Tochter abgehoben hatte. Bei dem angesammelten Sparguthaben handelte es sich teilweise um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, die der Vater nach eigenen Angaben aufgestockt hatte.

Das Gericht hob hervor, dass es Konstellationen geben kann, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wurde und der Erwachsene weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. Hierbei würden die minderjährigen Kinder meistens nichts von dem auf sie lautenden Konto wissen. Handelt es sich dagegen bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind, dann hat der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Auch bei den aufgestockten Beträgen sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vater dieses Geld dem Kind schenken wollte. Da er nicht nachweisen konnte, dass das abgehobene Geld für das Kind ausgegeben wurde, musste er den Betrag zurückzahlen.

Aber auch in Fällen, in denen Eltern erhebliche Beträge auf den Namen des Kindes angelegt haben, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass es sich um Geld der Kinder handelt und damit dem Zugriff der Eltern entzogen ist.

 

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az 4 U 8/07) lag zu Grunde, dass der Vater, als die Tochter noch minderjährig war, ein Festgeldkonto mit ca. 51.000,00 € eingerichtet hatte und kurz vor deren Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben, nebst Zinsen einbehalten hat.

 

Das OLG gab der Rückzahlungsklage der Tochter statt. In dem Moment, als die Eltern das Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Das Argument des Vaters, er habe nur die Steuerfreibeträge des Kindes ausnutzen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, anderenfalls hätten die Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.

 

Wer also als Eltern Geld auf den Namen seines Kindes anlegen will, sollte die Risiken kennen!

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