Familienrecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Gute Zeiten – schlechte Zeiten

Ehebedingte Zuwendungen und deren Folgen bei einer Scheidung

Zuletzt an Weihnachten gab es zwischen Ehepaaren wieder mehr oder weniger großzügige Geschenke. Allgemein weiß man, dass diese Geschenke nicht wieder zurückverlangt werden können, auch wenn die Ehe irgendwann scheitern sollte.

Lesen Sie wie es sich mit Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft in bzw. nach einer Scheidung verhält.

In guten Zeiten einer Ehe kommt es häufig zu Vermögensübertragungen, die den Rahmen von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Das ererbte Häuschen, in dem man gemeinsam lebt, wird zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen oder man richtet ein gemeinsames Konto ein, auf das Geld eines Ehegatten fließt, oder der Ehegatte erhält ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Lebensversicherung. Die Beweggründe, warum innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft Vermögen hin und her geschichtet werden, sind vielfältig.

Bei der rechtlichen Frage, ob das übertragene Vermögen wieder zurückgefordert werden kann, wird der Begriff der ehebezogenen Zuwendung zwangsläufig auftauchen. Ein Begriff, dessen Bedeutung den wenigsten Ehegatten bekannt ist. Zwischen der Zuwendung und der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt in den meisten Fällen eine kausale Verknüpfung vor. Damit wurde letztendlich zwischen den Ehegatten ein stillschweigender Vertrag geschlossen, dessen Geschäftsgrundlage die bestehende Ehe ist. Die Rechtsprechung hat daraus den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen entwickelt. Abzugrenzen hiervon ist die echte Schenkung zwischen Eheleuten.

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dies in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Scheitert die Ehe, ist rechtlich diese Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Daraus folgt die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen.

Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft
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Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft. Ehebezogene Zuwendungen sind daher vorrangig beim Zugewinn auszugleichen.

Allerdings greift nur in extremen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn die Rechtsprechung geht vom Grundsatz aus, dass ehebedingte Zuwendungen im Güterrecht auszugleichen sind.

Für die meisten Ehen besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der Ehe behält und erst mit Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet. Dieser richtet sich danach, ob ein Ehegatte während der Ehezeit mehr an Vermögen hinzugewonnen hat als der andere Ehegatte. Vermögen, das in die Ehe mitgebracht wurde (Anfangsvermögen) oder während der Ehe geschenkt oder geerbt wurde, wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Zuwendung eines Ehegatten erhöht, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist, das Endvermögen des begünstigten Ehegatten. Hat der begünstigte Ehegatte dadurch einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, fließt ein Teil der Zuwendung damit über den Zugewinn wieder an den Ehegatten zurück, der die Zuwendung erbracht hatte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch auf Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen nur gegeben, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, erfolgt ein angemessener Ausgleich aber in der Regel schon über das Güterrecht.

Mainanwälte helfen bei Vermögensausgleich
Vermögensübertragungen in einer Zugewinngemeinschaft

Rückabwicklung nur bei extremen Ausnahmefällen

Eine Zuwendung während der Ehezeit kann nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten schlechthin unangemessen und untragbar wäre.

Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig noch nicht überschritten, wenn der hälftige Wert der Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs an den Zuwendenden zurückfließt. Diese Ausgleichsquote entspricht dem Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft.

Ob und wann ein extremer Ausnahmefall nach der Rechtsprechung vorliegt und ob trotz Zugewinngemeinschaft eine Rückabwicklung einer ehebezogenen Zuwendung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es ist immer konkret zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen erfolgt sind und wie sich die Zugewinnsituation dadurch verändert hat. Die Beurteilung erfordert genaue Fachkenntnisse im Güterrecht.

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Familienrecht

 

19. Februar 2018

Elternunterhalt – Wie viel müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Die Zahl von bedürftigen Senioren steigt. Die Menschen werden älter und benötigen auch immer häufiger Pflege. Ist das Vermögen eines Elternteils aufgebraucht und kann auch ein Ehegatte zum Unterhalt nichts beitragen, so trifft die Kinder die finanzielle Verantwortung, die sich aus der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt nach § 1602 BGB ergibt.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensumständen des Unterhaltsberechtigten. Leben der Vater oder die Mutter im Pflegeheim, entspricht der Bedarf den Unterbringungs- und Pflegekosten. Oftmals reichen die eigene Rente und die Pflegegeldzahlung nicht aus, um die doch erheblichen Kosten vollständig zu decken. In diesem Fall wird der Fehlbetrag durch Sozialleistungen gedeckt. Das Sozialamt prüft dann immer, ob eine vorrangige Unterhaltspflicht eines oder mehrerer Kinder besteht.

Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn sie leistungsfähig sind.

Die Leistungsfähigkeit eines jeden Kindes muss individuell bestimmt werden und hängt von seiner eigenen Lebensstellung ab, also ob das Kind verheiratet ist oder nicht, eigene Kinder zu versorgen hat usw. Es gibt keine festen Beträge, die für den Unterhalt angesetzt werden, sondern der Unterhalt berechnet sich jeweils nach den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Das Sozialamt ist daher berechtigt von jedem potentiellen Unterhaltspflichtigen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung auch auf die Ehegatten der Kinder erstreckt.

Bereits bei der Auskunft gilt es, keine Fehler zu machen und dem Sozialamt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Beim Elternunterhalt werden auch Positionen berücksichtigt, die im sonstigen Unterhaltsrecht nicht oder nur teilweise zum Tragen kommen, so z.B. Zins- und Tilgungsleistungen, großzügige Altersvorsorgeaufwendungen, krankheitsbedingte oder berufsbedingte Mehrkosten, Besuchskosten bei den pflegebedürften Eltern usw.

Mit der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird zugleich festgestellt, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes überschritten ist. Denn nur wenn dem Unterhaltspflichtigen selbst genug für den eigenen Lebensunterhalt bleibt, muss Unterhalt gezahlt werden.

Ab dem 1.1.2015 sind die Selbstbehaltssätze angehoben worden.

Durch die Höhe der Selbstbehalte wird in der Regel ein auskömmliches Familieneinkommen gesichert und der Anspruch der Rechtsprechung erfüllt, dass ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen habe, um Elternunterhalt zu zahlen. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Für das zum Unterhalt verpflichtete Kind beträgt der Selbstbehalt 1.800,00 €, für dessen Ehegatten 1.440,00 €. Dem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie verbleiben weiter 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens. Liegt das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei 2.400,00 €, so besteht bei einem Selbstbehalt von 1.800,00 €, eine Leistungsfähigkeit von 600,00 €. Davon werden für den Unterhalt jedoch nur 300,00 € herangezogen, so dass letztendlich 2.100,00 € dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Im Einzelfall kann auch der Selbstbehalt weiter zu erhöhen sein, z. B. bei besonderen Belastungen des Pflichtigen, einer sehr gehobenen Lebensstellung.

Große Unsicherheit besteht bei der Frage, inwieweit die Kinder Vermögen für den Unterhalt von Eltern einzusetzen haben.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren entschieden, dass das Vermögen insoweit einzusetzen sei, als es dem Unterhaltsverpflichteten möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltszahlungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dies bedeutet, auch für sein Alter so vorsorgen zu dürfen, dass der Unterhaltspflichtige ausreichend und angemessen versorgt ist. Neben den für die eigene Altersvorsorge notwendigen Beträgen, müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Entscheidend ist hierbei die Argumentation im Einzelfall, ob es sich um eine notwendige und angemessene Altersvorsorge handelt und daraus folgend, ob bereits vorhandenes Vermögen, wie Lebensversicherungen, Kapitalbeträge etc. einzusetzen ist.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Informationen einzuholen, wann man als Kind damit rechnen muss, von der Sozialbehörde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechtsposition sachgerecht zu vertreten.

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Familienrecht

 

Eltern, Vorsicht! – Finger weg vom Sparbuch des Kindes!

Viele Eltern gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie als rechtliche Vertreter ihres Kindes Geld vom Sparbuch des Kindes abheben dürfen. Ganz so selbstverständlich ist das aber nicht. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Eltern oder ein Elternteil das Sparkonto des Kindes geplündert haben.

 

Inhaber des Sparvermögens ist grundsätzlich der, dessen Namen im Sparbuch eingetragen ist, also das Kind. Zahlen Eltern also Geld auf das Konto ihres Kindes ein, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Geld dem Kind auch gehören soll und nicht den Eltern. Die Bank muss an denjenigen auszahlen, der im Besitz des Sparbuchs ist, in der Regel also die Eltern.

 

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld ihres Kindes gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Von der elterlichen Sorge und Verantwortung für das Vermögen des Kindes umfasst ist, das Vermögen der Kinder für besondere Ausgaben, wie z.B. den Führerschein oder die Zahnspange bereitzuhalten und verwenden zu dürfen. Nicht von einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Kindes gedeckt ist jedoch das Sparguthaben der Kinder für eigene Zwecke einzusetzen.

Das Landgericht Coburg (Az: – 33 S 9/10) hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung eines Betrages von 1.600,00 € stattgegeben, den der Vater vom Sparbuch der Tochter abgehoben hatte. Bei dem angesammelten Sparguthaben handelte es sich teilweise um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, die der Vater nach eigenen Angaben aufgestockt hatte.

Das Gericht hob hervor, dass es Konstellationen geben kann, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wurde und der Erwachsene weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. Hierbei würden die minderjährigen Kinder meistens nichts von dem auf sie lautenden Konto wissen. Handelt es sich dagegen bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind, dann hat der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Auch bei den aufgestockten Beträgen sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vater dieses Geld dem Kind schenken wollte. Da er nicht nachweisen konnte, dass das abgehobene Geld für das Kind ausgegeben wurde, musste er den Betrag zurückzahlen.

Aber auch in Fällen, in denen Eltern erhebliche Beträge auf den Namen des Kindes angelegt haben, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass es sich um Geld der Kinder handelt und damit dem Zugriff der Eltern entzogen ist.

 

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az 4 U 8/07) lag zu Grunde, dass der Vater, als die Tochter noch minderjährig war, ein Festgeldkonto mit ca. 51.000,00 € eingerichtet hatte und kurz vor deren Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben, nebst Zinsen einbehalten hat.

 

Das OLG gab der Rückzahlungsklage der Tochter statt. In dem Moment, als die Eltern das Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Das Argument des Vaters, er habe nur die Steuerfreibeträge des Kindes ausnutzen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, anderenfalls hätten die Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.

 

Wer also als Eltern Geld auf den Namen seines Kindes anlegen will, sollte die Risiken kennen!

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Familienrecht

 

Gemeinsame elterliche Sorge – der gesetzliche Idealzustand und die traurigen Ausnahmen!

Ein Kind, um das sich nur ein Elternteil sorgt, hat nur halb so viel an elterlicher Sorge wie ein Kind, um das sich zwei Eltern sorgen. Zwei Erwachsene, die wesentliche Entscheidungen von erheblicher Tragweite gemeinschaftlich und einvernehmlich treffen können, sind besser als nur ein Erwachsener. Sie reden miteinander, müssen das Für und Wider durchdenken, beleuchten verschiedene Aspekte und nutzen zwei Gehirne, um die bestmögliche Lösung für das Kind zu finden. Der Sinn der gemeinsamen Sorge ist, ein Maximum an Ressourcen für das Kind zu schaffen und zu erhalten.

Ein Vorgang, der einleuchtet und auch logisch ist. In der freien Wirtschaft ist diese Logik anerkanntes Allgemeinwissen. Wichtige Entscheidungen trifft niemand gerne alleine. Man berät sich mit anderen, um wirklich alle Aspekte und Konsequenzen umfassend bedacht zu haben. Je wichtiger und weitreichender die Folgen einer Entscheidung sein können, umso mehr Köpfe werden beteiligt. Eine Firma, in der es keine vernünftige Zusammenarbeit auf Führungsebene gibt, wird über kurz oder lang den Bach runtergehen.

Ein Kind ist kein Wirtschaftsunternehmen, aber gleichwohl hängt das Wohlergehen des Kindes von den Entscheidungsträgern ab, also den Eltern. Alleine aus diesem Wissen heraus, finden die Eltern nach einer Trennung in den meisten Fällen den richtigen Weg, miteinander vernünftig umzugehen. Sie verfolgen das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind trotz der Trennung der Eltern gut gehen soll.

Umso erschreckender ist es, dass Eltern manchmal alle Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Alltagsleben über Bord werfen. Es wird automatisch davon ausgegangen, dass die selbst längst getroffene Entscheidung die einzige richtige ist. Selbst einleuchtende Einwände können die einmal aus tiefster Überzeugung gefundene Lösung nicht mehr beeinflussen. Viel einfacher ist es, dem anderen Elternteil fehlende Einsichtsfähigkeit zu unterstellen, weil er die getroffene Entscheidung nicht blind unterstützen will.

Eine offene Diskussion findet nicht statt und ist auch nicht gewünscht. Der andere Elternteil wird als Störfaktor empfunden und eine gegenteilige Meinung wird nur vertreten, um den anderen zu ärgern. Es ist unbequem, wenn man immer nachfragen muss oder Informationen weitergegeben werden müssen. Dass es eigentlich darum gehen sollte, sich auszutauschen, die Gedanken gegenseitig zu bereichern und so die bestmögliche Lösung zu entwickeln – das wird vollkommen vergessen.

Dass eine Trennung sich als schwierig und persönlich belastend darstellen kann, wird keiner in Abrede stellen. Meistens führen ungelöste Trennungskonflikte zu unbeabsichtigtem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile. Entscheidungen, die aus dieser Situation heraus von Eltern getroffen werden, schaden dabei vielfach den Kindern. Was also gilt es als Eltern zu beachten, damit es nicht soweit kommt?

Als erwachsener und verantwortungsbewusster Elternteil sollte man in der Lage sein, konstruktive Gespräche über das Kind mit dem anderen Elternteil zu führen. Sich für ein Kind entschieden zu haben, heißt elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Mit einer vorgefertigten Meinung kann es nicht zu einem konstruktiven Gespräch kommen. Den anderen Elternteil nur darüber zu informieren, wie die eigene Entscheidung lautet und die Zustimmung hierzu zu erwarten, ist kontraproduktiv. Ein produktiver Dialog kann sich nur entfalten, wenn gegenseitig Gedanken und Bedenken zum Thema ausgetauscht werden. Dies sollte generell frühzeitig erfolgen, um in Ruhe eine Lösung finden zu können.

Es gibt Hilfe, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine konstruktive Gesprächsebene zu finden. Mediatoren, Erziehungsberatungen und das Jugendamt beraten und vermitteln und zeigen auf, wie die Kommunikation sich zwischen Eltern verbessern lässt. Sich Hilfe zu suchen, ist keine Schwäche, sondern der beste Weg, den Sie als Eltern beschreiten können, um das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind gutgehen soll, zu erreichen.

Zu meinen, ein alleiniges Sorgerecht könne man auch erzwingen, ist ein Irrglaube. Wer sich hinreißen lässt, gemeinsame Entscheidungen bewusst zu boykottieren in der Annahme, irgendwann würde ein Gericht dann mit der Begründung „Kommunikationsstörung“ dem anderen Elternteil die Sorge entziehen, wird feststellen, dass die Gerichte mittlerweile genau hinterfragen, welcher Elternteil für das Scheitern der Kommunikation verantwortlich ist.

Finden gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern statt, ist es nach meinem beruflichen Verständnis auch die Aufgabe des Anwaltes, einer Entwicklung im vorgenannten Sinne entgegenzuwirken. In Sorge- und Umgangsverfahren vertritt der Anwalt nicht nur einen Elternteil, vielmehr soll und muss der Anwalt letztendlich auch die Interessen des Kindes im Blickfeld haben, damit nicht das Kind am Ende als Verlierer dasteht.

In diesem Sinne haben viele Familiengerichte in Deutschland in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Verhaltensregeln herausgegeben, die dazu beitragen sollen, dass Eltern ihre Konflikte nicht über die Kinder austragen. Für das Familiengericht Würzburg wurde der „Würzburger Leitfaden für Verfahren vor dem Familiengericht“ erarbeitet.

Ziel des Leitfadens ist es, den beteiligten Eltern unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Stellen und Institutionen einen Weg aufzuzeigen, wie sie aufgetretene Konflikte in der Trennungssituation im Zusammenhang mit ihren gemeinsamen Kindern möglichst eigenverantwortlich und eigenbestimmt lösen können.

Das Verhalten des Anwaltes ist darauf gerichtet, den Eltern ein möglichst konfliktfreies Verhältnis zueinander zu ermöglichen. Sowohl im Schriftsatz des Antragstellers als auch im Schriftsatz des Antragsgegners hat jede herabsetzende Äußerung über den anderen Elternteil zu unterbleiben; es sind nur kurz und sachlich die unterschiedlichen Auffassungen vorzutragen.

Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich zahlreiche gerichtliche Verfahren geführt. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang in diesen Verfahren allen Beteiligten, allen voran den Kindern, am meisten hilft.

Andrea Riedi, Fachanwältin für Familienrecht

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Familienrecht

 

Online-Scheidung spart Zeit, Nerven und Geld – oder doch nicht?

Internet und bequemes Einkaufen zu meist deutlich niedrigeren Preisen als im herkömmlichen Fachhandel. Die Vorstellung, dass diese Vorteile auch bei einer Scheidung genutzt werden könnten, ist sehr attraktiv, gerade bei Ehegatten, die sich eigentlich einig sind und das Scheidungsverfahren nur noch als Formsache betrachten.

Bei einer Online-Scheidung bietet der Anwalt die Möglichkeit an, den ersten Kontakt und die gesamte Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt über das Internet, per Mail, Telefon und per FAX abzuwickeln.

Was ist von diesem Argument zu halten?

Die Nutzung aller modernen Kommunikationsformen ist in der heutigen Zeit selbstverständlich für jede professionell arbeitende Anwaltskanzlei. Unterlagen und Informationen per Mail oder via FAX auszutauschen und damit eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung zu ermöglichen, ist nichts Besonderes.

Auf der Suche nach einem qualifizierten Anwalt im Familienrecht suchen viele Scheidungswillige im Internet, studieren Bewertungen und Profile auf den Internetseiten von Kanzleien über die in Betracht kommenden Anwälte. Bietet ein Anwalt die Online-Scheidung an, besagt dies zunächst nichts über seine Qualifikation und Erfahrung als Anwalt im Familienrecht. Der Fachanwalt für Familienrecht ist spezialisiert in diesem Rechtsbereich und verfügt über die nötige Berufserfahrung. Einen Online-Anwalt in Hamburg zu beauftragen, wenn das Scheidungsverfahren in Würzburg läuft, macht wenig Sinn. Zum Scheidungstermin müssen Anwalt und Ehegatten persönlich vor Gericht erscheinen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass ein bequemer Onlinekontakt in aller Regel bei jedem Anwalt möglich ist und nicht ein besonderes Merkmal des Online-Anwaltes ist.

Kann man wenigstens mit einem Online-Anwalt Kosten sparen?

Kosten sparen mit nur einem Anwalt bei einer Scheidung ist keine Erfindung des Online-Anwaltes. Ein Scheidungsanwalt kann immer nur einen Ehegatten vertreten. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss zwingend anwaltlich vertreten sein. Der Gesetzgeber sieht jedoch explizit vor, dass für die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist.

Bei der so genannten einvernehmlichen Scheidung, bei der die Ehegatten außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sich über Unterhalt, Zugewinn, Wohnung usw. geeinigt haben, wird der beauftragte Anwalt den Mandanten hinweisen, dass der andere Ehegatte sich nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen muss. Kosten für einen Anwalt, der nicht notwendigerweise eingeschaltet werden muss, stellen kein Einsparpotenzial dar, obwohl dies so vielfach bei Online-Scheidungen dargestellt wird. Fühlt sich der andere Ehegatte wohler, wenn er auch bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt an seiner Seite hat, dann wird er auch einen Anwalt hinzuziehen. Für ein Scheidungsverfahren gilt allgemein, dass jeder Ehegatte die Kosten des eigenen Anwaltes trägt. Selbstverständlich können die Ehegatten untereinander andere Regelung treffen.

Die Rechtsanwaltsgebühren des beauftragten Rechtsanwalts, ob online oder normal beauftragt, richten sich stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sie sind nicht beliebig verhandelbar. Der Anwalt darf weder höhere Gebühren verlangen als gesetzlich vorgesehen, noch darf er willkürlich seine Gebühren geringer ansetzen. Den Mandanten über die Höhe der zu erwartenden Gebühren zu informieren, gehört zu den allgemeinen anwaltlichen Pflichten und ist damit auch kein Pluspunkt des Online-Anwaltes.

Benötige ich bei einer einvernehmlichen Scheidung überhaupt persönliche anwaltliche Beratung?

Der Fall, dass sich getrennt lebende Ehegatten selbstständig untereinander über ihre Angelegenheiten geeinigt haben, ist gar nicht so selten. Lösungen, unabhängig von juristischem Denken zu finden, die man selbst als fair und gerecht betrachtet, kann grundsätzlich nie falsch sein. Derartige Lösungen können aber auch Risiken für die Ehegatten bergen.

Als Bestandteil des Scheidungsauftrages wird ein sorgfältig arbeitender Anwalt den Mandanten nicht nur über den Ablauf der Scheidung informieren, sondern immer auch erörtern, inwieweit die Folgesachen relevant für die Ehegatten sein können, also Unterhalt, Zugewinn, Vermögen oder die Situation zu den gemeinsamen Kindern ansprechen. Und sei es nur, um abzuklären, ob wirklich in allen relevanten Punkten zwischen den Ehegatten ein Einvernehmen besteht.

Mit einer „schnellen und unkomplizierten Scheidung“ ist niemanden geholfen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass wesentliche Aspekte bei der vermeintlichen Einigung übersehen oder falsch beurteilt wurden. Daraus können sich nach der vermeintlichen einfachen Scheidung nicht mehr revidierbare wirtschaftliche Nachteile und erhebliches Streitpotenzial zwischen den geschiedenen Ehegatten entwickeln. Es spricht also vieles dafür, dass das Beratungsgespräch mit dem Anwalt nicht nur am Telefon stattfindet. Das persönliche Gespräch mit dem Anwalt von Angesicht zu Angesicht ist zweifelsfrei die bessere Variante.

Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass eine Scheidung von keinem Ehegatten als unpersönliche und routinemäßige Angelegenheit angesehen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Noch-Ehegatten ein entspanntes Verhältnis zueinander haben und sich im Vorfeld der Scheidung bereits einvernehmlich über alles verständigt haben. Die Vorteile einer persönlichen Besprechung und eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Mandant und Anwalt liegen gerade bei so einer einschneidenden Angelegenheit wie einer Scheidung auf der Hand. Eine Scheidung muss nicht unnötig kompliziert sein, aber sie ist immer noch etwas ganz anderes als eine Bestellung im Internet.

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Familienrecht

 

Trennung vom Ehegatten? – Trotz Emotionen einen klaren Kopf bewahren!

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen? Oder hat Ihr Ehepartner Sie mit seinem Entschluss zur Trennung konfrontiert?

 

Häufig ist diese Situation emotional und psychisch sehr belastend. Aus Unsicherheit und Unkenntnis darüber, wie es weiter geht, entstehen oft Zukunftsängste. Dennoch verlangt gerade diese Lebensphase einen klaren Kopf.

 

Mit einer Trennung sind schon wesentliche familienrechtlich zu regelnden Fragen verbunden: Klärung der Wohnungssituation und Hausrat, Sicherung der eigenen Versorgung und die der Kinder, Regelungen für den Kontakt mit den Kinder und anderes mehr.

Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, welche mit der Trennung und einer Scheidung verbundenen Problembereiche für Sie entstehen und welche Lösungen für Sie in Betracht kommen. Ihr Anwalt unterstützt Sie in dieser Situation vertrauensvoll und kompetent. Die Informationen, die Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Anwalt erhalten, helfen Ihnen ganz konkret weiter. Entweder finden Sie danach zusammen mit Ihrem Ehepartner eigenständige Lösungen, oder Sie entscheiden sich, zur Regelung der anstehenden Probleme die Hilfe Ihres Anwaltes in Anspruch zu nehmen.

Viele scheuen den Gang zum Rechtsanwalt. Ganz zu Unrecht! Das vorrangige Ziel Ihres Rechtsanwaltes ist es, Lösungen für Ihre familienrechtlichen Fragen zu finden und unnötige Konflikte zu vermeiden. Häufig sind einvernehmliche Lösungen mit dem vormaligen Partner mit Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessenlage besser vereinbar als eine Konfliktstrategie, die möglicherweise jahrelange und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten mit sich bringt. Lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden, steht Ihnen mit einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt ein starker Partner zur Seite, der Ihre Interessen konsequent und effektiv wahrnimmt.

Die Beratung durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, den nötigen klaren Kopf in einer schwierigen Situation zu bewahren.

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Familienrecht

 

Rechtsanwalt, Fachanwalt, Spezialist für Familienrecht – Wo liegt der Unterschied?

Auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt stößt der Rechtssuchende auf alle möglichen Bezeichnungen, die von Anwälten benutzt werden, um ihre Qualifikation in einem bestimmten Rechtsbereich hervorzuheben.

Wo liegen die Unterschiede und woran kann der Rechtssuchende erkennen, dass der Rechtsanwalt auch tatsächlich über vertiefte Kenntnisse auf seinem Rechtsgebiet verfügt?

Trägt der Anwalt den Titel eines Fachanwaltes für Familienrecht, dann hat er konkret seine vertieften Fachkenntnisse und seine berufliche Erfahrung bereits nachgewiesen.

Will sich ein Rechtsanwalt als „Spezialist für Familienrecht“ bezeichnen, so muss er seine Spezialisierung ebenfalls nachweisen können. Als „Spezialist für Familienrecht“, darf sich nach der Rechtsprechung ein Anwalt nur bezeichnen, wenn seine Fähigkeiten auf dem Rechtsgebiet denjenigen eines Fachanwaltes entsprechen. Eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle muss der Anwalt, wie dies beim Fachanwalt der Fall ist, jedoch nicht bestehen. Die Spezialisierung des Rechtsanwaltes beruht in diesem Fall alleine auf seiner eigenen Selbsteinschätzung.

Was ist ein Fachanwalt für Familienrecht?

Der Fachanwaltstitel wird nur verliehen, wenn der Anwalt im betreffenden Rechtsgebiet in einem förmlichen Prüfungsverfahren besondere Kenntnisse nachgewiesen hat, die deutlich über den Prüfungsstoff im Juristischen Examen hinausgehen. Der Fachanwalt ist zudem verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Aus- und Weiterbildung des Fachanwaltes ist also deutlich vertiefter als die Ausbildung eines Rechtsanwaltes ohne Fachanwaltstitel.

Der Fachanwalt muss mindestens drei Jahre als Anwalt tätig gewesen sein, bevor ihm der Fachanwaltstitel verliehen werden kann. Er muss zudem eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem Familienrecht bearbeitet haben und seine praktische Erfahrung auf dem Rechtsgebiet damit nachweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer prüft, ob die vorgeschriebenen Fachkenntnisse und Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet vorliegen und verleiht den Titel nur unter den strengen Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung.

Warum ist es wichtig gerade im Familienrecht einen Fachanwalt hinzuziehen?

Weil jede familiäre Situation anders ist und damit jede Trennung, Scheidung, Unterhalts- oder Sorgerechtsangelegenheit einen sehr speziellen Fall darstellt und damit auch spezielle und umfassende Rechtskenntnisse in diesem Rechtsbereich erfordert.

Die Probleme, die sich im Familienrecht stellen, betreffen enge familiäre Beziehungen. Die bisherige Lebenslage ändert sich durch eine Trennung meistens grundlegend. Daraus folgt eine Vielzahl von individuellen Fragestellungen und Problemfeldern.

Frau Rechtsanwältin Andrea Riedi ist seit elf Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen innerhalb unserer Kanzlei kompetent in allen Fragen des Familienrechts zur Seite.

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Trennung der Eheleute – Folgen für die Einkommenssteuer

Haben Eheleute sich anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich nicht beraten lassen, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich geregelt haben, spielt das Thema Steuern bei vielen Eheleuten meistens keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Gegen eine einvernehmliche Regelung spricht auch nichts, aber steuerliche Fragen sind bei einer Trennung immer relevant und vielfach werden aus Unwissenheit Fehler gemacht. Im günstigsten Fall haben die Eheleute Geld verschenkt, im ungünstigsten Fall habe sie Steuern hinterzogen.

Als häufigster Irrtum begegnet einem die Aussage, dass die Steuerklassen erst nach erfolgter Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung stattfindet. Dazu muss man wissen, wie der Gesetzgeber die steuerliche Veranlagung bei Ehegatten geregelt hat.

Ehegatten können, müssen aber nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Auch wer verheiratet ist, ist jeweils eigenständig steuerpflichtig und hat die auf ihn allein entfallende Einkommensteuer zu zahlen. Werden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, so wird rechnerisch für jeden Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens besteuert. Zur Anwendung kommt die so genannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG). Die Zusammenveranlagung führt auf diese Weise i.d.R. zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung der Ehegatten.

Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten ab. Nur wenn beide steuerpflichtigen Einkommen der Ehegatten in etwa gleich hoch sind, dann spielen die Vorteile der Zusammenveranlagung kaum eine Rolle.

Die steuerlichen Vorteile entfallen, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben.

Das Steuerprivileg der Ehegatten entfällt bereits dann, wenn sie dauernd getrennt leben. Die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres müssen die Ehegatten getrennt veranlagt werden. Sie müssen dann zwingend eine Steuerklasse führen, wie sie für nichtverheiratete Steuerpflichtige gilt. Wer vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert nicht nur eine kräftige Steuernachzahlung, sondern auch ein Steuerstrafverfahren.

Die häufigste Steuerklassenkombination bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Steuerklasse III für den Ehegatten, der das höhere Einkommen hat und die Steuerklasse V für den weniger verdienenden Ehegatten. Erzielen die Ehegatten in etwa ein gleich hohes Einkommen, haben sie beide in der Regel die Steuerklasse IV. Liegen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung aufgrund der Trennung nicht mehr vor, dann kommen nur noch die Steuerklasse I, oder wenn ein Kind bei einem Ehegatten wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse II in Betracht.

Jeder Ehegatte ist dazu verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, wenn der andere Ehegatte dies wünscht, auch noch im Jahr der Trennung. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, so kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

Die gemeinsame Veranlagung macht auch im Jahr der Trennung meistens Sinn, denn die Steuervorteile fließen durch den Ehegattenunterhalt auch dem anderen Ehegatten zu. Mit anderen Worten, der unterhaltspflichtige Ehegatte – zumeist der Ehemann – kann einen höheren Unterhalt an die Ehefrau zahlen, weil er mit Steuerklasse III weniger Steuerabzüge hat, als die Ehefrau mit einem geringeren Einkommen und der Steuerklasse V. Der Nachteil der ungünstigeren Steuerklasse V wird damit über den Ehegattenunterhalt im Trennungsjahr kompensiert. Nur wenn kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, stellt sich die Frage eines Nachteilsausgleichs.

Streitpunkt Steuernachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung

Wählen die Eheleute gegenüber dem Finanzamt die steuergünstigere gemeinsame Veranlagung, haftet bei einer Nachforderung jeder Ehepartner dem Finanzamt für die gesamte Steuernachzahlung; eine Steuererstattung steht beiden Ehegatten gemeinsam zu.

Solange Ehegatten zusammenleben und das Einkommen gemeinsam zur Verfügung steht, spielt die Frage, ob die Steuererstattung oder eine Nachzahlung vom Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau herrührt, keine große Rolle. Nach einer Trennung, und damit einer getrennten Einkommenssituation, will jeder Ehegatte nur noch seine eigenen Steuern bezahlen müssen.

Wie aber berechnet sich der Anteil, der eigenen Steuerschuld bei einer Steuernachzahlung, die das Finanzamt einheitlich für beide Ehegatten festgesetzt hat? Die Rechtsprechung löst dieses Problem in der Weise, dass die jeweils zu tragende Steuerschuld durch fiktive Aufteilung zu ermitteln ist. D. h., es wird errechnet, wie viel Steuern jeder Ehepartner hätte zahlen müssen, wenn keine gemeinsame, sondern die getrennte Veranlagung erfolgt wäre.

Die Vorteile des begrenzten Realsplittings im Unterhaltsrecht nutzen

Ehegattenunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden. Beim sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltspflichtige den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsberechtigte muss in diesem Fall den Unterhalt wie eigenes Einkommen versteuern. Er wird daher höhere Steuern zahlen müssen. Der Unterhaltspflichtige muss den beim Unterhaltsberechtigten anfallenden Steuernachteil vollständig ausgleichen. Das begrenzte Realsplitting führt gerade bei einem hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu einem messbaren Steuervorteil, denn der Unterhaltspflichtige spart mehr an Steuern, als er an Nachteilsausgleich gewähren muss.

Der unterhaltsberechtige Ehegatte ist daher auch grundsätzlich verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen und die Anlage U für die Steuererklärung zu unterzeichnen. Auch hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen, wie bei der Zusammenveranlagung, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung.

Das begrenzte Realsplitting ersetzt in den Fällen, in denen Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, die Steuerprivilegien der Zusammenveranlagung, die bereits ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem die Ehegatten dauerhaft getrennt leben.

Das Zusammenspiel von Steuern und Unterhaltsrecht ist sehr komplex und durch die individuellen Lebenssituationen von Ehegatten sehr vielschichtig. Eine fachkundige Beratung ist in dem meisten Fällen unumgänglich. Anderenfalls riskiert man womöglich unerwünschte Folge, die nicht mehr zu korrigieren sind.

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Familienrecht

 

Scheidung – Wer seine Rechte nicht kennt, kann sie auch nicht wahren

Einige Ehegatten interpretieren im Nachhinein ihren Entschluss, eine Ehe einzugehen, wenn auch nicht ganz ernsthaft, im Sinne des § 1314 BGB. Dort heißt es: Ist eine Ehe im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geschlossen worden, so kann sie aufgehoben werden.

So einfach geht in der Praxis die Beendigung einer Ehe dann doch nicht, sondern es verbleibt beim Scheidungsverfahren. Hierzu gehören die verschiedenen Rechtsbereiche, die nach dem gesetzgeberischen Willen zwischen den Ehegatten zu regeln sind. Diese umfassen neben der Scheidung selbst Fragen des Unterhaltsrechts, Vermögensauseinandersetzung, Teilung der Haushaltsgegenstände und der Altersvorsorge und bei Kindern die ganze Bandbreite der elterlichen Sorge.

In der anwaltlichen Beratung begegnet man hierzu vielfach falschen Annahmen der Ehegatten, so z. B. der nacheheliche Unterhalt sei „abgeschafft“ oder Schulden während der Ehe wären gemeinsame Schulden.

Eine faire und vernünftige Trennung und Ehescheidung setzt sachgerechte Informationen auf beiden Seiten voraus. In der Regel kann dies nur durch einen fachkundigen Rechtsanwalt erfolgen. Der Rechtsanwalt berät einzeln und individuell.

Als Rechtsanwalt vertritt man immer und ausschließlich die Interessen seines Mandanten bzw. seiner Mandantin. Aus gutem Grunde ist es dem Rechtsanwalt untersagt, beide Seiten gleichzeitig zu vertreten.

Jede Ehe ist anders und jeder Fall hat seine eigenen Besonderheiten. Wohlgemeinten Ratschlägen von Freunden oder anderer Betroffener sollten in rechtlichen Bereichen immer mit Vorsicht begegnet werden.

Der schnelle Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, sei es von den Kosten her oder auch zur schnellen Beilegung von möglichen Streitpunkten.

Wurde die Vereinbarung vom Gegenanwalt vorbereitet, so empfiehlt sich ein solches Vorgehen nur bedingt, denn ungewollte nachteilige Ergebnisse können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Eine fachkundige Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Entscheidungen aus der richtigen Position heraus zu fällen, nämlich auf gleicher Augenhöhe mit Ihrem Ehegatten. Ob Sie sich nach einer Beratung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder eigenständig eine Einigung mit Ihrem Ehegatten suchen, entscheiden Sie selbst.

 

Trennung der Eheleute – Folgen für die Einkommenssteuer

Haben Eheleute sich anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich nicht beraten lassen, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich geregelt haben, spielt das Thema Steuern bei vielen Eheleuten meistens keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Gegen eine einvernehmliche Regelung spricht auch nichts, aber steuerliche Fragen sind bei einer Trennung immer relevant und vielfach werden aus Unwissenheit Fehler gemacht. Im günstigsten Fall haben die Eheleute Geld verschenkt, im ungünstigsten Fall habe sie Steuern hinterzogen.

Als häufigster Irrtum begegnet einem die Aussage, dass die Steuerklassen erst nach erfolgter Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung stattfindet. Dazu muss man wissen, wie der Gesetzgeber die steuerliche Veranlagung bei Ehegatten geregelt hat.

Ehegatten können, müssen aber nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Auch wer verheiratet ist, ist jeweils eigenständig steuerpflichtig und hat die auf ihn allein entfallende Einkommensteuer zu zahlen. Werden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, so wird rechnerisch für jeden Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens besteuert. Zur Anwendung kommt die so genannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG). Die Zusammenveranlagung führt auf diese Weise i.d.R. zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung der Ehegatten.

Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten ab. Nur wenn beide steuerpflichtigen Einkommen der Ehegatten in etwa gleich hoch sind, dann spielen die Vorteile der Zusammenveranlagung kaum eine Rolle.

Die steuerlichen Vorteile entfallen, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben.

Das Steuerprivileg der Ehegatten entfällt bereits dann, wenn sie dauernd getrennt leben. Die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres müssen die Ehegatten getrennt veranlagt werden. Sie müssen dann zwingend eine Steuerklasse führen, wie sie für nichtverheiratete Steuerpflichtige gilt. Wer vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert nicht nur eine kräftige Steuernachzahlung, sondern auch ein Steuerstrafverfahren.

Die häufigste Steuerklassenkombination bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Steuerklasse III für den Ehegatten, der das höhere Einkommen hat und die Steuerklasse V für den weniger verdienenden Ehegatten. Erzielen die Ehegatten in etwa ein gleich hohes Einkommen, haben sie beide in der Regel die Steuerklasse IV. Liegen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung aufgrund der Trennung nicht mehr vor, dann kommen nur noch die Steuerklasse I, oder wenn ein Kind bei einem Ehegatten wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse II in Betracht.

Jeder Ehegatte ist dazu verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, wenn der andere Ehegatte dies wünscht, auch noch im Jahr der Trennung. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, so kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

Die gemeinsame Veranlagung macht auch im Jahr der Trennung meistens Sinn, denn die Steuervorteile fließen durch den Ehegattenunterhalt auch dem anderen Ehegatten zu. Mit anderen Worten, der unterhaltspflichtige Ehegatte – zumeist der Ehemann – kann einen höheren Unterhalt an die Ehefrau zahlen, weil er mit Steuerklasse III weniger Steuerabzüge hat, als die Ehefrau mit einem geringeren Einkommen und der Steuerklasse V. Der Nachteil der ungünstigeren Steuerklasse V wird damit über den Ehegattenunterhalt im Trennungsjahr kompensiert. Nur wenn kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, stellt sich die Frage eines Nachteilsausgleichs.

Streitpunkt Steuernachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung

Wählen die Eheleute gegenüber dem Finanzamt die steuergünstigere gemeinsame Veranlagung, haftet bei einer Nachforderung jeder Ehepartner dem Finanzamt für die gesamte Steuernachzahlung; eine Steuererstattung steht beiden Ehegatten gemeinsam zu.

Solange Ehegatten zusammenleben und das Einkommen gemeinsam zur Verfügung steht, spielt die Frage, ob die Steuererstattung oder eine Nachzahlung vom Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau herrührt, keine große Rolle. Nach einer Trennung, und damit einer getrennten Einkommenssituation, will jeder Ehegatte nur noch seine eigenen Steuern bezahlen müssen.

Wie aber berechnet sich der Anteil, der eigenen Steuerschuld bei einer Steuernachzahlung, die das Finanzamt einheitlich für beide Ehegatten festgesetzt hat? Die Rechtsprechung löst dieses Problem in der Weise, dass die jeweils zu tragende Steuerschuld durch fiktive Aufteilung zu ermitteln ist. D. h., es wird errechnet, wie viel Steuern jeder Ehepartner hätte zahlen müssen, wenn keine gemeinsame, sondern die getrennte Veranlagung erfolgt wäre.

Die Vorteile des begrenzten Realsplittings im Unterhaltsrecht nutzen

Ehegattenunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden. Beim sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltspflichtige den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsberechtigte muss in diesem Fall den Unterhalt wie eigenes Einkommen versteuern. Er wird daher höhere Steuern zahlen müssen. Der Unterhaltspflichtige muss den beim Unterhaltsberechtigten anfallenden Steuernachteil vollständig ausgleichen. Das begrenzte Realsplitting führt gerade bei einem hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu einem messbaren Steuervorteil, denn der Unterhaltspflichtige spart mehr an Steuern, als er an Nachteilsausgleich gewähren muss.

Der unterhaltsberechtige Ehegatte ist daher auch grundsätzlich verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen und die Anlage U für die Steuererklärung zu unterzeichnen. Auch hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen, wie bei der Zusammenveranlagung, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung.

Das begrenzte Realsplitting ersetzt in den Fällen, in denen Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, die Steuerprivilegien der Zusammenveranlagung, die bereits ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem die Ehegatten dauerhaft getrennt leben.

Das Zusammenspiel von Steuern und Unterhaltsrecht ist sehr komplex und durch die individuellen Lebenssituationen von Ehegatten sehr vielschichtig. Eine fachkundige Beratung ist in dem meisten Fällen unumgänglich. Anderenfalls riskiert man womöglich unerwünschte Folge, die nicht mehr zu korrigieren sind.

 

Rechtsanwalt, Fachanwalt, Spezialist für Familienrecht – Wo liegt der Unterschied?

Auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt stößt der Rechtssuchende auf alle möglichen Bezeichnungen, die von Anwälten benutzt werden, um ihre Qualifikation in einem bestimmten Rechtsbereich hervorzuheben.

Wo liegen die Unterschiede und woran kann der Rechtssuchende erkennen, dass der Rechtsanwalt auch tatsächlich über vertiefte Kenntnisse auf seinem Rechtsgebiet verfügt?

Trägt der Anwalt den Titel eines Fachanwaltes für Familienrecht, dann hat er konkret seine vertieften Fachkenntnisse und seine berufliche Erfahrung bereits nachgewiesen.

Will sich ein Rechtsanwalt als „Spezialist für Familienrecht“ bezeichnen, so muss er seine Spezialisierung ebenfalls nachweisen können. Als „Spezialist für Familienrecht“, darf sich nach der Rechtsprechung ein Anwalt nur bezeichnen, wenn seine Fähigkeiten auf dem Rechtsgebiet denjenigen eines Fachanwaltes entsprechen. Eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle muss der Anwalt, wie dies beim Fachanwalt der Fall ist, jedoch nicht bestehen. Die Spezialisierung des Rechtsanwaltes beruht in diesem Fall alleine auf seiner eigenen Selbsteinschätzung.

Was ist ein Fachanwalt für Familienrecht?

Der Fachanwaltstitel wird nur verliehen, wenn der Anwalt im betreffenden Rechtsgebiet in einem förmlichen Prüfungsverfahren besondere Kenntnisse nachgewiesen hat, die deutlich über den Prüfungsstoff im Juristischen Examen hinausgehen. Der Fachanwalt ist zudem verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Aus- und Weiterbildung des Fachanwaltes ist also deutlich vertiefter als die Ausbildung eines Rechtsanwaltes ohne Fachanwaltstitel.

Der Fachanwalt muss mindestens drei Jahre als Anwalt tätig gewesen sein, bevor ihm der Fachanwaltstitel verliehen werden kann. Er muss zudem eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem Familienrecht bearbeitet haben und seine praktische Erfahrung auf dem Rechtsgebiet damit nachweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer prüft, ob die vorgeschriebenen Fachkenntnisse und Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet vorliegen und verleiht den Titel nur unter den strengen Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung.

Warum ist es wichtig gerade im Familienrecht einen Fachanwalt hinzuziehen?

Weil jede familiäre Situation anders ist und damit jede Trennung, Scheidung, Unterhalts- oder Sorgerechtsangelegenheit einen sehr speziellen Fall darstellt und damit auch spezielle und umfassende Rechtskenntnisse in diesem Rechtsbereich erfordert.

Die Probleme, die sich im Familienrecht stellen, betreffen enge familiäre Beziehungen. Die bisherige Lebenslage ändert sich durch eine Trennung meistens grundlegend. Daraus folgt eine Vielzahl von individuellen Fragestellungen und Problemfeldern.

Frau Rechtsanwältin Andrea Riedi ist seit elf Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen innerhalb unserer Kanzlei kompetent in allen Fragen des Familienrechts zur Seite.

 

Trennung vom Ehegatten? – Trotz Emotionen einen klaren Kopf bewahren!

 

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen? Oder hat Ihr Ehepartner Sie mit seinem Entschluss zur Trennung konfrontiert?

 

Häufig ist diese Situation emotional und psychisch sehr belastend. Aus Unsicherheit und Unkenntnis darüber, wie es weiter geht, entstehen oft Zukunftsängste. Dennoch verlangt gerade diese Lebensphase einen klaren Kopf.

 

Mit einer Trennung sind schon wesentliche familienrechtlich zu regelnden Fragen verbunden: Klärung der Wohnungssituation und Hausrat, Sicherung der eigenen Versorgung und die der Kinder, Regelungen für den Kontakt mit den Kinder und anderes mehr.

Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, welche mit der Trennung und einer Scheidung verbundenen Problembereiche für Sie entstehen und welche Lösungen für Sie in Betracht kommen. Ihr Anwalt unterstützt Sie in dieser Situation vertrauensvoll und kompetent. Die Informationen, die Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Anwalt erhalten, helfen Ihnen ganz konkret weiter. Entweder finden Sie danach zusammen mit Ihrem Ehepartner eigenständige Lösungen, oder Sie entscheiden sich, zur Regelung der anstehenden Probleme die Hilfe Ihres Anwaltes in Anspruch zu nehmen.

Viele scheuen den Gang zum Rechtsanwalt. Ganz zu Unrecht! Das vorrangige Ziel Ihres Rechtsanwaltes ist es, Lösungen für Ihre familienrechtlichen Fragen zu finden und unnötige Konflikte zu vermeiden. Häufig sind einvernehmliche Lösungen mit dem vormaligen Partner mit Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessenlage besser vereinbar als eine Konfliktstrategie, die möglicherweise jahrelange und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten mit sich bringt. Lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden, steht Ihnen mit einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt ein starker Partner zur Seite, der Ihre Interessen konsequent und effektiv wahrnimmt.

Die Beratung durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, den nötigen klaren Kopf in einer schwierigen Situation zu bewahren.

 

Online-Scheidung spart Zeit, Nerven und Geld – oder doch nicht?

Mit Onlinegeschäften verbinden viele von uns umfangreiche Informationsmöglichkeiten im Internet und bequemes Einkaufen zu meist deutlich niedrigeren Preisen als im herkömmlichen Fachhandel. Die Vorstellung, dass diese Vorteile auch bei einer Scheidung genutzt werden könnten, ist sehr attraktiv, gerade bei Ehegatten, die sich eigentlich einig sind und das Scheidungsverfahren nur noch als Formsache betrachten.

Bei einer Online-Scheidung bietet der Anwalt die Möglichkeit an, den ersten Kontakt und die gesamte Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt über das Internet, per Mail, Telefon und per FAX abzuwickeln.

Was ist von diesem Argument zu halten?

Die Nutzung aller modernen Kommunikationsformen ist in der heutigen Zeit selbstverständlich für jede professionell arbeitende Anwaltskanzlei. Unterlagen und Informationen per Mail oder via FAX auszutauschen und damit eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung zu ermöglichen, ist nichts Besonderes.

Auf der Suche nach einem qualifizierten Anwalt im Familienrecht suchen viele Scheidungswillige im Internet, studieren Bewertungen und Profile auf den Internetseiten von Kanzleien über die in Betracht kommenden Anwälte. Bietet ein Anwalt die Online-Scheidung an, besagt dies zunächst nichts über seine Qualifikation und Erfahrung als Anwalt im Familienrecht. Der Fachanwalt für Familienrecht ist spezialisiert in diesem Rechtsbereich und verfügt über die nötige Berufserfahrung. Einen Online-Anwalt in Hamburg zu beauftragen, wenn das Scheidungsverfahren in Würzburg läuft, macht wenig Sinn. Zum Scheidungstermin müssen Anwalt und Ehegatten persönlich vor Gericht erscheinen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass ein bequemer Onlinekontakt in aller Regel bei jedem Anwalt möglich ist und nicht ein besonderes Merkmal des Online-Anwaltes ist.

Kann man wenigstens mit einem Online-Anwalt Kosten sparen?

Kosten sparen mit nur einem Anwalt bei einer Scheidung ist keine Erfindung des Online-Anwaltes. Ein Scheidungsanwalt kann immer nur einen Ehegatten vertreten. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss zwingend anwaltlich vertreten sein. Der Gesetzgeber sieht jedoch explizit vor, dass für die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist.

Bei der so genannten einvernehmlichen Scheidung, bei der die Ehegatten außerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sich über Unterhalt, Zugewinn, Wohnung usw. geeinigt haben, wird der beauftragte Anwalt den Mandanten hinweisen, dass der andere Ehegatte sich nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen muss. Kosten für einen Anwalt, der nicht notwendigerweise eingeschaltet werden muss, stellen kein Einsparpotenzial dar, obwohl dies so vielfach bei Online-Scheidungen dargestellt wird. Fühlt sich der andere Ehegatte wohler, wenn er auch bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt an seiner Seite hat, dann wird er auch einen Anwalt hinzuziehen. Für ein Scheidungsverfahren gilt allgemein, dass jeder Ehegatte die Kosten des eigenen Anwaltes trägt. Selbstverständlich können die Ehegatten untereinander andere Regelung treffen.

Die Rechtsanwaltsgebühren des beauftragten Rechtsanwalts, ob online oder normal beauftragt, richten sich stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sie sind nicht beliebig verhandelbar. Der Anwalt darf weder höhere Gebühren verlangen als gesetzlich vorgesehen, noch darf er willkürlich seine Gebühren geringer ansetzen. Den Mandanten über die Höhe der zu erwartenden Gebühren zu informieren, gehört zu den allgemeinen anwaltlichen Pflichten und ist damit auch kein Pluspunkt des Online-Anwaltes.

Benötige ich bei einer einvernehmlichen Scheidung überhaupt persönliche anwaltliche Beratung?

Der Fall, dass sich getrennt lebende Ehegatten selbstständig untereinander über ihre Angelegenheiten geeinigt haben, ist gar nicht so selten. Lösungen, unabhängig von juristischem Denken zu finden, die man selbst als fair und gerecht betrachtet, kann grundsätzlich nie falsch sein. Derartige Lösungen können aber auch Risiken für die Ehegatten bergen.

Als Bestandteil des Scheidungsauftrages wird ein sorgfältig arbeitender Anwalt den Mandanten nicht nur über den Ablauf der Scheidung informieren, sondern immer auch erörtern, inwieweit die Folgesachen relevant für die Ehegatten sein können, also Unterhalt, Zugewinn, Vermögen oder die Situation zu den gemeinsamen Kindern ansprechen. Und sei es nur, um abzuklären, ob wirklich in allen relevanten Punkten zwischen den Ehegatten ein Einvernehmen besteht.

Mit einer „schnellen und unkomplizierten Scheidung“ ist niemanden geholfen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass wesentliche Aspekte bei der vermeintlichen Einigung übersehen oder falsch beurteilt wurden. Daraus können sich nach der vermeintlichen einfachen Scheidung nicht mehr revidierbare wirtschaftliche Nachteile und erhebliches Streitpotenzial zwischen den geschiedenen Ehegatten entwickeln. Es spricht also vieles dafür, dass das Beratungsgespräch mit dem Anwalt nicht nur am Telefon stattfindet. Das persönliche Gespräch mit dem Anwalt von Angesicht zu Angesicht ist zweifelsfrei die bessere Variante.

Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass eine Scheidung von keinem Ehegatten als unpersönliche und routinemäßige Angelegenheit angesehen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Noch-Ehegatten ein entspanntes Verhältnis zueinander haben und sich im Vorfeld der Scheidung bereits einvernehmlich über alles verständigt haben. Die Vorteile einer persönlichen Besprechung und eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Mandant und Anwalt liegen gerade bei so einer einschneidenden Angelegenheit wie einer Scheidung auf der Hand. Eine Scheidung muss nicht unnötig kompliziert sein, aber sie ist immer noch etwas ganz anderes als eine Bestellung im Internet.

 

Gemeinsame elterliche Sorge – der gesetzliche Idealzustand und die traurigen Ausnahmen!

Ein Kind, um das sich nur ein Elternteil sorgt, hat nur halb so viel an elterlicher Sorge wie ein Kind, um das sich zwei Eltern sorgen. Zwei Erwachsene, die wesentliche Entscheidungen von erheblicher Tragweite gemeinschaftlich und einvernehmlich treffen können, sind besser als nur ein Erwachsener. Sie reden miteinander, müssen das Für und Wider durchdenken, beleuchten verschiedene Aspekte und nutzen zwei Gehirne, um die bestmögliche Lösung für das Kind zu finden. Der Sinn der gemeinsamen Sorge ist, ein Maximum an Ressourcen für das Kind zu schaffen und zu erhalten.

Ein Vorgang, der einleuchtet und auch logisch ist. In der freien Wirtschaft ist diese Logik anerkanntes Allgemeinwissen. Wichtige Entscheidungen trifft niemand gerne alleine. Man berät sich mit anderen, um wirklich alle Aspekte und Konsequenzen umfassend bedacht zu haben. Je wichtiger und weitreichender die Folgen einer Entscheidung sein können, umso mehr Köpfe werden beteiligt. Eine Firma, in der es keine vernünftige Zusammenarbeit auf Führungsebene gibt, wird über kurz oder lang den Bach runtergehen.

Ein Kind ist kein Wirtschaftsunternehmen, aber gleichwohl hängt das Wohlergehen des Kindes von den Entscheidungsträgern ab, also den Eltern. Alleine aus diesem Wissen heraus, finden die Eltern nach einer Trennung in den meisten Fällen den richtigen Weg, miteinander vernünftig umzugehen. Sie verfolgen das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind trotz der Trennung der Eltern gut gehen soll.

Umso erschreckender ist es, dass Eltern manchmal alle Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Alltagsleben über Bord werfen. Es wird automatisch davon ausgegangen, dass die selbst längst getroffene Entscheidung die einzige richtige ist. Selbst einleuchtende Einwände können die einmal aus tiefster Überzeugung gefundene Lösung nicht mehr beeinflussen. Viel einfacher ist es, dem anderen Elternteil fehlende Einsichtsfähigkeit zu unterstellen, weil er die getroffene Entscheidung nicht blind unterstützen will.

Eine offene Diskussion findet nicht statt und ist auch nicht gewünscht. Der andere Elternteil wird als Störfaktor empfunden und eine gegenteilige Meinung wird nur vertreten, um den anderen zu ärgern. Es ist unbequem, wenn man immer nachfragen muss oder Informationen weitergegeben werden müssen. Dass es eigentlich darum gehen sollte, sich auszutauschen, die Gedanken gegenseitig zu bereichern und so die bestmögliche Lösung zu entwickeln – das wird vollkommen vergessen.

Dass eine Trennung sich als schwierig und persönlich belastend darstellen kann, wird keiner in Abrede stellen. Meistens führen ungelöste Trennungskonflikte zu unbeabsichtigtem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile. Entscheidungen, die aus dieser Situation heraus von Eltern getroffen werden, schaden dabei vielfach den Kindern. Was also gilt es als Eltern zu beachten, damit es nicht soweit kommt?

Als erwachsener und verantwortungsbewusster Elternteil sollte man in der Lage sein, konstruktive Gespräche über das Kind mit dem anderen Elternteil zu führen. Sich für ein Kind entschieden zu haben, heißt elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Mit einer vorgefertigten Meinung kann es nicht zu einem konstruktiven Gespräch kommen. Den anderen Elternteil nur darüber zu informieren, wie die eigene Entscheidung lautet und die Zustimmung hierzu zu erwarten, ist kontraproduktiv. Ein produktiver Dialog kann sich nur entfalten, wenn gegenseitig Gedanken und Bedenken zum Thema ausgetauscht werden. Dies sollte generell frühzeitig erfolgen, um in Ruhe eine Lösung finden zu können.

Es gibt Hilfe, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine konstruktive Gesprächsebene zu finden. Mediatoren, Erziehungsberatungen und das Jugendamt beraten und vermitteln und zeigen auf, wie die Kommunikation sich zwischen Eltern verbessern lässt. Sich Hilfe zu suchen, ist keine Schwäche, sondern der beste Weg, den Sie als Eltern beschreiten können, um das gemeinsame Ziel, dass es dem Kind gutgehen soll, zu erreichen.

Zu meinen, ein alleiniges Sorgerecht könne man auch erzwingen, ist ein Irrglaube. Wer sich hinreißen lässt, gemeinsame Entscheidungen bewusst zu boykottieren in der Annahme, irgendwann würde ein Gericht dann mit der Begründung „Kommunikationsstörung“ dem anderen Elternteil die Sorge entziehen, wird feststellen, dass die Gerichte mittlerweile genau hinterfragen, welcher Elternteil für das Scheitern der Kommunikation verantwortlich ist.

Finden gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern statt, ist es nach meinem beruflichen Verständnis auch die Aufgabe des Anwaltes, einer Entwicklung im vorgenannten Sinne entgegenzuwirken. In Sorge- und Umgangsverfahren vertritt der Anwalt nicht nur einen Elternteil, vielmehr soll und muss der Anwalt letztendlich auch die Interessen des Kindes im Blickfeld haben, damit nicht das Kind am Ende als Verlierer dasteht.

In diesem Sinne haben viele Familiengerichte in Deutschland in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Verhaltensregeln herausgegeben, die dazu beitragen sollen, dass Eltern ihre Konflikte nicht über die Kinder austragen. Für das Familiengericht Würzburg wurde der „Würzburger Leitfaden für Verfahren vor dem Familiengericht“ erarbeitet.

Ziel des Leitfadens ist es, den beteiligten Eltern unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Stellen und Institutionen einen Weg aufzuzeigen, wie sie aufgetretene Konflikte in der Trennungssituation im Zusammenhang mit ihren gemeinsamen Kindern möglichst eigenverantwortlich und eigenbestimmt lösen können.

Das Verhalten des Anwaltes ist darauf gerichtet, den Eltern ein möglichst konfliktfreies Verhältnis zueinander zu ermöglichen. Sowohl im Schriftsatz des Antragstellers als auch im Schriftsatz des Antragsgegners hat jede herabsetzende Äußerung über den anderen Elternteil zu unterbleiben; es sind nur kurz und sachlich die unterschiedlichen Auffassungen vorzutragen.

Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich zahlreiche gerichtliche Verfahren geführt. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang in diesen Verfahren allen Beteiligten, allen voran den Kindern, am meisten hilft.

Andrea Riedi, Fachanwältin für Familienrecht

 

Eltern, Vorsicht! – Finger weg vom Sparbuch des Kindes!

 

Viele Eltern gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie als rechtliche Vertreter ihres Kindes Geld vom Sparbuch des Kindes abheben dürfen. Ganz so selbstverständlich ist das aber nicht. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Eltern oder ein Elternteil das Sparkonto des Kindes geplündert haben.

 

Inhaber des Sparvermögens ist grundsätzlich der, dessen Namen im Sparbuch eingetragen ist, also das Kind. Zahlen Eltern also Geld auf das Konto ihres Kindes ein, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Geld dem Kind auch gehören soll und nicht den Eltern. Die Bank muss an denjenigen auszahlen, der im Besitz des Sparbuchs ist, in der Regel also die Eltern.

 

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld ihres Kindes gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Von der elterlichen Sorge und Verantwortung für das Vermögen des Kindes umfasst ist, das Vermögen der Kinder für besondere Ausgaben, wie z.B. den Führerschein oder die Zahnspange bereitzuhalten und verwenden zu dürfen. Nicht von einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Kindes gedeckt ist jedoch das Sparguthaben der Kinder für eigene Zwecke einzusetzen.

Das Landgericht Coburg (Az: – 33 S 9/10) hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung eines Betrages von 1.600,00 € stattgegeben, den der Vater vom Sparbuch der Tochter abgehoben hatte. Bei dem angesammelten Sparguthaben handelte es sich teilweise um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, die der Vater nach eigenen Angaben aufgestockt hatte.

Das Gericht hob hervor, dass es Konstellationen geben kann, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wurde und der Erwachsene weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. Hierbei würden die minderjährigen Kinder meistens nichts von dem auf sie lautenden Konto wissen. Handelt es sich dagegen bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind, dann hat der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Auch bei den aufgestockten Beträgen sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vater dieses Geld dem Kind schenken wollte. Da er nicht nachweisen konnte, dass das abgehobene Geld für das Kind ausgegeben wurde, musste er den Betrag zurückzahlen.

Aber auch in Fällen, in denen Eltern erhebliche Beträge auf den Namen des Kindes angelegt haben, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass es sich um Geld der Kinder handelt und damit dem Zugriff der Eltern entzogen ist.

 

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az 4 U 8/07) lag zu Grunde, dass der Vater, als die Tochter noch minderjährig war, ein Festgeldkonto mit ca. 51.000,00 € eingerichtet hatte und kurz vor deren Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben, nebst Zinsen einbehalten hat.

 

Das OLG gab der Rückzahlungsklage der Tochter statt. In dem Moment, als die Eltern das Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Das Argument des Vaters, er habe nur die Steuerfreibeträge des Kindes ausnutzen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, anderenfalls hätten die Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.

 

Wer also als Eltern Geld auf den Namen seines Kindes anlegen will, sollte die Risiken kennen!

 

Elternunterhalt – Wie viel müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Die Zahl von bedürftigen Senioren steigt. Die Menschen werden älter und benötigen auch immer häufiger Pflege. Ist das Vermögen eines Elternteils aufgebraucht und kann auch ein Ehegatte zum Unterhalt nichts beitragen, so trifft die Kinder die finanzielle Verantwortung, die sich aus der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt nach § 1602 BGB ergibt.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensumständen des Unterhaltsberechtigten. Leben der Vater oder die Mutter im Pflegeheim, entspricht der Bedarf den Unterbringungs- und Pflegekosten. Oftmals reichen die eigene Rente und die Pflegegeldzahlung nicht aus, um die doch erheblichen Kosten vollständig zu decken. In diesem Fall wird der Fehlbetrag durch Sozialleistungen gedeckt. Das Sozialamt prüft dann immer, ob eine vorrangige Unterhaltspflicht eines oder mehrerer Kinder besteht.

Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn sie leistungsfähig sind.

Die Leistungsfähigkeit eines jeden Kindes muss individuell bestimmt werden und hängt von seiner eigenen Lebensstellung ab, also ob das Kind verheiratet ist oder nicht, eigene Kinder zu versorgen hat usw. Es gibt keine festen Beträge, die für den Unterhalt angesetzt werden, sondern der Unterhalt berechnet sich jeweils nach den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Das Sozialamt ist daher berechtigt von jedem potentiellen Unterhaltspflichtigen Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung auch auf die Ehegatten der Kinder erstreckt.

Bereits bei der Auskunft gilt es, keine Fehler zu machen und dem Sozialamt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Beim Elternunterhalt werden auch Positionen berücksichtigt, die im sonstigen Unterhaltsrecht nicht oder nur teilweise zum Tragen kommen, so z.B. Zins- und Tilgungsleistungen, großzügige Altersvorsorgeaufwendungen, krankheitsbedingte oder berufsbedingte Mehrkosten, Besuchskosten bei den pflegebedürften Eltern usw.

Mit der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird zugleich festgestellt, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes überschritten ist. Denn nur wenn dem Unterhaltspflichtigen selbst genug für den eigenen Lebensunterhalt bleibt, muss Unterhalt gezahlt werden.

Ab dem 1.1.2015 sind die Selbstbehaltssätze angehoben worden.

Durch die Höhe der Selbstbehalte wird in der Regel ein auskömmliches Familieneinkommen gesichert und der Anspruch der Rechtsprechung erfüllt, dass ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen habe, um Elternunterhalt zu zahlen. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Für das zum Unterhalt verpflichtete Kind beträgt der Selbstbehalt 1.800,00 €, für dessen Ehegatten 1.440,00 €. Dem unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie verbleiben weiter 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens. Liegt das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei 2.400,00 €, so besteht bei einem Selbstbehalt von 1.800,00 €, eine Leistungsfähigkeit von 600,00 €. Davon werden für den Unterhalt jedoch nur 300,00 € herangezogen, so dass letztendlich 2.100,00 € dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Im Einzelfall kann auch der Selbstbehalt weiter zu erhöhen sein, z. B. bei besonderen Belastungen des Pflichtigen, einer sehr gehobenen Lebensstellung.

Große Unsicherheit besteht bei der Frage, inwieweit die Kinder Vermögen für den Unterhalt von Eltern einzusetzen haben.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren entschieden, dass das Vermögen insoweit einzusetzen sei, als es dem Unterhaltsverpflichteten möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltszahlungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dies bedeutet, auch für sein Alter so vorsorgen zu dürfen, dass der Unterhaltspflichtige ausreichend und angemessen versorgt ist. Neben den für die eigene Altersvorsorge notwendigen Beträgen, müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Entscheidend ist hierbei die Argumentation im Einzelfall, ob es sich um eine notwendige und angemessene Altersvorsorge handelt und daraus folgend, ob bereits vorhandenes Vermögen, wie Lebensversicherungen, Kapitalbeträge etc. einzusetzen ist.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Informationen einzuholen, wann man als Kind damit rechnen muss, von der Sozialbehörde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Rechtsposition sachgerecht zu vertreten.

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