Reiserecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Fluggastrechte: Der mühsame Weg zur Entschädigung

Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft ohne größere Verzögerung die Entschädigung leistet und damit die Rechte der Passagiere aus der EU-VO 261/2004 anstandslos erfüllt.

Es zeigt sich jedoch zunehmend die Tendenz, dass die Fluggesellschaften den Verbraucher systematisch hinhalten. Dies gilt sowohl für namhafte Fluggesellschaften als auch für Billigflieger. Der Streit mit einer Fluggesellschaft nach Verspätung oder Ausfall eines Fluges kann daher sehr frustrierend und langwierig sein.

Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften.

Vielen betroffenen Fluggästen wird Folgendes bekannt vorkommen: Die Fluggastentschädigung wurde, je nach Flugdistanz in Höhe von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 €, per Online-Formular oder mit Einschreibebrief gegenüber der Fluggesellschaft ordnungsgemäß geltend gemacht und Zahlungsfrist gesetzt. Es kommt aber keine Rückmeldung. Der Fluggast schickt eine weitere Mail oder nochmals einen Brief und wartet wieder. 

Manchmal erhält der Fluggast eine Mitteilung, die so lautet: „Im Namen von XY bestätigen wir den Empfang Ihres Schreibens und danken Ihnen, dass Sie sich Zeit genommen haben, uns zu schreiben. Aufgrund einer erhöhten Anzahl von einkommender Korrespondenz ist es uns leider nicht möglich, im üblichen Zeitrahmen zu antworten. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich in Bearbeitung nehmen werden und bitten um Ihr Verständnis.“

Es vergehen Wochen und es passiert wieder nichts. Das Verständnis für die Fluggesellschaft ist nunmehr aufgebraucht und ein Anwalt wird mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt, in der Gewissheit, dass ein Anwaltsschreiben sicherlich nicht ignoriert wird. Die vom Anwalt gesetzte Zahlungsfrist verstreicht ebenfalls ohne Rückantwort. Klage wird eingereicht. Der Anwalt der Fluggesellschaft zeigt an, dass man sich gegen die Klage verteidigen wird. Mit Ablauf der Frist, zur Klage Stellung zu nehmen, wird um Fristverlängerung gebeten wegen Arbeitsüberlastung. 

Kurz bevor auch die verlängerte Frist abläuft, will man nochmals Fristverlängerung, weil angeblich erst Informationen von der im Ausland befindlichen Fluggesellschaft eingeholt werden müssen. Gibt es dann irgendwann einen Gerichtstermin, dann meldet sich der Anwalt der Fluggesellschaft und bietet einen Vergleichsbetrag an, der unter der eingeklagten Summe liegt. An das Gericht geht zugleich der Antrag, den Gerichtstermin aufzuheben und wegen Vergleichsverhandlungen das Verfahren ruhen zu lassen. 

Auf das Vergleichsangebot einzugehen macht natürlich keinen Sinn, was auch die Fluggesellschaft weiß, denn inhaltlich hat die Fluggesellschaft sich in keiner Weise verteidigt und dargelegt, warum man keine Entschädigung schuldet, also nicht verantwortlich für die Verspätung sei. Irgendwann findet der Gerichtstermin statt und der Anwalt der Fluggesellschaft erscheint nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil. 

Endlich muss die Fluggesellschaft zahlen und hat auch noch alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Zu früh gefreut. Gegen das Versäumnisurteil wird Einspruch eingelegt und das Gericht muss einen neuen Gerichtstermin anberaumen, zu dem dann wieder keiner für die Beklagte erscheint. Endlich liegt das langersehnte Urteil vor. Meistens noch am Tag der Urteilszustellung erfolgt die Mitteilung des gegnerischen Anwaltes, dass die Zahlung der Entschädigungsleistung erst in 4 Wochen erfolgen kann, weil es so lange dauert, bis die im Ausland befindliche Fluggesellschaft die Überweisung vornehmen kann und man möge doch bitte so lange nicht die Vollstreckung aus dem Urteil einleiten. Natürlich völliger Unsinn, denn international Geld zu überweisen dauert keine Ewigkeit. 

Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, dass die Fluggesellschaften daran interessiert sind, die Zahlung der Entschädigungsleistung so lang wie möglich hinauszuzögern. 

Nicht selten dauert es daher bis zu einem Jahr, bis endlich der Fluggast zu seinem Recht, also zu seinem Geld, gekommen ist. Logisch ist diese Hinhaltetaktik nicht, denn am Ende zahlt die Fluggesellschaft neben der Entschädigung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten, die teilweise die Entschädigungsleistung übersteigen können. 

Offensichtlich versprechen sich Fluggesellschaften dennoch Vorteile von einer derartigen Strategie und sparen am Ende mehr, als sie an Kostenaufwand haben. Immer wieder ist auch zu hören, dass Passagiere einfach davon absehen, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie sich dem damit verbundenen Ärger und Frust nicht aussetzen wollen. 

Wie kommt man nach einer Reise zu seiner Entschädigung.
Trotz schönem Urlaub ist manchmal der Gang zu einem Anwalt unerlässlich, um eine Entschädigungszahlung zu erhalten.

Reagiert die Fluggesellschaft innerhalb angemessener Frist nicht, dann immer zum Anwalt.

Auch vermeintlich einfachere Wege, über eine Schlichtungsstelle oder einen Inkassodienst zu einer Entschädigungsleistung zu gelangen, bieten keine Garantie, schnell zu seinem Recht zu kommen. Im Schlichtungsverfahren bieten die Fluggesellschaften oftmals deutlich geringere Beträge an, als in der Fluggastverordnung vorgesehen. Scheitert eine Schlichtung, dann bleibt wieder nur der Gang zum Anwalt. Inkassodienste verlangen einen nicht unerheblichen Teil der Entschädigungszahlung als Provision und eine Absage des Inkassodienstes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Fluggast keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Sach- und Rechtslage fachlich korrekt einschätzen kann vielfach nur der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt. 

Der Weg zum Anwalt lohnt sich immer. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für einen Rechtsstreit vor Gericht. Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so trägt bei Verurteilung am Ende die Fluggesellschaft auch die entstandenen Kosten und Sie erhalten Ihre vollständige Fluggastentschädigung. 

In zahlreichen Verfahren konnten wir für unsere Mandanten bereits die Zahlung der Fluggastentschädigung und Ansprüche aus dem Reiserecht erfolgreich durchsetzen.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

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