Familienrecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Gute Zeiten – schlechte Zeiten

Ehebedingte Zuwendungen und deren Folgen bei einer Scheidung

Zuletzt an Weihnachten gab es zwischen Ehepaaren wieder mehr oder weniger großzügige Geschenke. Allgemein weiß man, dass diese Geschenke nicht wieder zurückverlangt werden können, auch wenn die Ehe irgendwann scheitern sollte.

Lesen Sie wie es sich mit Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft in bzw. nach einer Scheidung verhält.

In guten Zeiten einer Ehe kommt es häufig zu Vermögensübertragungen, die den Rahmen von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Das ererbte Häuschen, in dem man gemeinsam lebt, wird zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen oder man richtet ein gemeinsames Konto ein, auf das Geld eines Ehegatten fließt, oder der Ehegatte erhält ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Lebensversicherung. Die Beweggründe, warum innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft Vermögen hin und her geschichtet werden, sind vielfältig.

Bei der rechtlichen Frage, ob das übertragene Vermögen wieder zurückgefordert werden kann, wird der Begriff der ehebezogenen Zuwendung zwangsläufig auftauchen. Ein Begriff, dessen Bedeutung den wenigsten Ehegatten bekannt ist. Zwischen der Zuwendung und der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt in den meisten Fällen eine kausale Verknüpfung vor. Damit wurde letztendlich zwischen den Ehegatten ein stillschweigender Vertrag geschlossen, dessen Geschäftsgrundlage die bestehende Ehe ist. Die Rechtsprechung hat daraus den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen entwickelt. Abzugrenzen hiervon ist die echte Schenkung zwischen Eheleuten.

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dies in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Scheitert die Ehe, ist rechtlich diese Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Daraus folgt die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen.

Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft
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Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft. Ehebezogene Zuwendungen sind daher vorrangig beim Zugewinn auszugleichen.

Allerdings greift nur in extremen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn die Rechtsprechung geht vom Grundsatz aus, dass ehebedingte Zuwendungen im Güterrecht auszugleichen sind.

Für die meisten Ehen besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der Ehe behält und erst mit Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet. Dieser richtet sich danach, ob ein Ehegatte während der Ehezeit mehr an Vermögen hinzugewonnen hat als der andere Ehegatte. Vermögen, das in die Ehe mitgebracht wurde (Anfangsvermögen) oder während der Ehe geschenkt oder geerbt wurde, wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Zuwendung eines Ehegatten erhöht, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist, das Endvermögen des begünstigten Ehegatten. Hat der begünstigte Ehegatte dadurch einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, fließt ein Teil der Zuwendung damit über den Zugewinn wieder an den Ehegatten zurück, der die Zuwendung erbracht hatte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch auf Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen nur gegeben, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, erfolgt ein angemessener Ausgleich aber in der Regel schon über das Güterrecht.

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Rückabwicklung nur bei extremen Ausnahmefällen

Eine Zuwendung während der Ehezeit kann nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten schlechthin unangemessen und untragbar wäre.

Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig noch nicht überschritten, wenn der hälftige Wert der Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs an den Zuwendenden zurückfließt. Diese Ausgleichsquote entspricht dem Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft.

Ob und wann ein extremer Ausnahmefall nach der Rechtsprechung vorliegt und ob trotz Zugewinngemeinschaft eine Rückabwicklung einer ehebezogenen Zuwendung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es ist immer konkret zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen erfolgt sind und wie sich die Zugewinnsituation dadurch verändert hat. Die Beurteilung erfordert genaue Fachkenntnisse im Güterrecht.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

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