Verkehrsunfallrecht

 

19. Februar 2018

Verkehrsunfall – auch bei Nichtschuld zur Vermeidung von Ärger zum Anwalt

In der jetzigen Jahreszeit führen schlechtes Wetter und frühe Dunkelheit wieder häufiger zu Verkehrsunfällen. Bei schlechter Sicht passiert es schnell, dass der Vordermann zu spät gesehen wird und es kommt zum Auffahrunfall.

Selbst wenn man als betroffener Vordermann keine Schuld trägt, so bedeutet ein Verkehrsunfall immer auch Unannehmlichkeiten und Aufwand. Wer in dieser Situation glaubt, er könne der Haftpflichtversicherung des Schädigers getrost die Regulierung des Unfalls überlassen und denkt er würde alle seine wirtschaftlichen Schäden ersetzt bekommen, wird oftmals eines besseren belehrt.

Einen Gutachter gestellt zu bekommen und nicht selbst einen Mietwagen organisieren müssen, hört sich zunächst nicht schlecht an. Häufig meldet sich kurz nach dem Unfall bereits die gegnerische Haftpflichtversicherung und weist meist in einem langen und verwirrenden Schreiben auf die Rechte und Pflichten des Geschädigten hin.

Bei vielen Geschädigten entsteht dabei der offensichtlich gewollte Eindruck, der Geschädigte müsse sich nach den Vorgaben der Versicherung richten. Dies ist keinesfalls so. Dieser zweifelhafte Service der Versicherung hat nur den Zweck, die Kosten der Unfallregulierung für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. Er spiegelt nicht unbedingt die bestehende Rechtslage wieder.

Wer also nicht weiß, was ihm im Falle eines Unfalles für Rechte zusteht, wird in vielen Fällen am Ende wirtschaftlich schlechter gestellt sein, als es sein müsste.

Ein Anwalt, der sich mit Unfallschäden auskennt, wird Sie darüber aufklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie an Schadensersatz das bekommen, was Ihnen zusteht. Als Schadensposition sind z. B. vom Unfallverursacher auch die Kosten der Beauftragung eines Anwaltes zu ersetzen.

Alle Unannehmlichkeiten, die zwangsläufig mit einem Unfall verbunden sind, kann Ihnen kein Anwalt abnehmen, aber er nimmt Ihnen die Arbeit bei der Unfallregulierung ab, was Ihnen als vermeintlicher Service von der Versicherung angeboten wird. Mit dem von Ihnen beauftragten Anwalt haben Sie eine kompetente Unterstützung und Sie können sicher sein, dass Sie in der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Nachteile erleiden.

In Würzburg steht Ihnen die Kanzlei MainAnwälte mit kompetenten und erfahrenen Anwälten bei der Regulierung Ihres Unfallschadens zur Seite.

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Versicherer kürzen weiter unberechtigt Gutachterrechnungen

In seinem Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Unfallgeschädigte die in Rechnung gestellten Gutachterkosten für erforderlich halten darf und diese Kosten damit als Schadensposition vom Haftpflichtversicherer mit zu ersetzen sind.

Diese Rechtsprechung ist bei einigen Versicherungen noch nicht angekommen, wie in einer aktuellen Unfallregulierung unserer Kanzlei festzustellen ist:

Die Generali-Versicherung mit Sitz in München hat unter Hinweis auf die bestehende Schadensminderungspflicht des Geschädigten die in der Rechnung des Gutachters aufgeführten Nebenkosten von insgesamt 135,76 € moniert und pauschal 70,00 € erstattet. Bei Reparaturkosten von über 2.600,00 € brutto lag das Grundhonorar mit 298,15 € im unteren Bereich der vom Sachverständigenverband durchgeführten Honorarumfrage (BVSK-Honorarbefragung).

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die tatsächliche Rechnungshöhe das wesentliche Indiz für den erforderlichen Schadensbetrag ist, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Es komme darauf an, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist. Selbst wenn die in Rechnung gestellten Nebenkosten des Gutachters über den Nebenkosten der BVSK-Honorarbefragung liegen, verstößt lt. BGH der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.

Unser Mandant hat also nichts falsch gemacht, als er den Gutachter beauftragt hat, denn die Gutachterkosten bewegten sich im Durchschnitt, auch wenn die Nebenkosten im Verhältnis zum Grundhonorar höher waren als üblich.

Selbst bei einem vermeintlich einfachen Sachverhalt, wie der Erstattung von Gutachterkosten stößt der juristische Laie schnell an seine Grenzen. Die Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall gehört deshalb immer von Anfang an in die Hand eines im Verkehrsrecht erfahrenen Anwaltes.

 

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