Strafrecht

 

21. Januar 2023   von  Andrea Riedi

Der Anwalt ihrer Wahl als Pflichtverteidiger

Häufig trifft man die Fehlvorstellung an, ein Pflichtverteidiger wird einem Angeklagten immer dann zur Seite gestellt, wenn dieser sich keinen Anwalt leisten kann. In amerikanischen Filmen wird dieses Klischee oft damit verbunden, dass der Pflichtverteidiger fachlich weniger leistet, als der Verteidiger, den der Angeklagte selbst hinzugezogen hat.

Für unser Strafrecht trifft beides so nicht zu.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt nicht alleine von den finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten ab. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung richten sich vielmehr nach der Schwere des Tatvorwurfes sowie der allgemeinen strafprozessualen Situation.

Eine Pflichtverteidigerbeiordnung soll die Verfahrensrechte eines Angeklagten sichern und diesem eine wirksame Verteidigung ermöglichen.

Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Beiordnung?

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung sind in § 140 StPO geregelt. Die so genannte „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen“ ist der Hauptanwendungsgrund einer Pflichtverteidigerbeiordnung.

In folgenden Fallkonstellationen wird zum Beispiel ein Pflichtverteidiger immer beizuordnen sein:

  • Bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe,
  • wenn das Verfahren vor einem Schöffengericht stattfindet,
  • wenn mehrere Personen angeklagt werden, und einer anderen Person ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist oder
  • bei einem drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache.

Daneben spielt die so genannte „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ eine große Rolle. Gründe, die es einem Angeklagten nicht erlauben sich selbst zu verteidigen, können sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, wie beispielsweise:

  • den individuellen geistigen Fähigkeiten des Angeklagten,
  • seines Gesundheitszustandes,
  • dem jugendlichen Alter des Angeklagten,
  • der Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben (Legasthenie) oder
  • wenn in der Verhandlung umstrittene Rechtsfragen zu erörtern sind.

Eine wirksame und ordnungsgemäße Verteidigung setzt üblicherweise voraus, dass der Beschuldigte die Beweislage gegen ihn kennt, also weiß, was in der Ermittlungsakte steht. Im Prozeß hat nur der Verteidiger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Das gilt bis auf wenige Ausnahmen. 

Ein faires Verfahren können deshalb die Akteneinsicht garantieren und in bestimmten Fällen gleichermaßen auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Das tritt beispielsweise ein:

  • wenn ein wichtiger Zeuge seine Aussage in wesentlichen Punkten mehrfach geändert hat
  • wenn sich in den Akten ein Sachverständigengutachten über die Frage der Schuldfähigkeit befindet. (z.B. Alkoholisierung oder Rauschzustand im Zeitpunkt der Tat)

Wie erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers?

Ist eine Pflichtverteidigung zwingend erforderlich, weist das Gericht den Betroffenen darauf hin und sagt ihm, dass er einen Anwalt auswählen kann. Andernfalls würde das Gericht ihm selbst einen beiordnen.

Benennt der Beschuldigte nach einer Bedenkzeit keinen Pflichtverteidiger, so entscheidet das Gericht. Die Kriterien nach dem das Gericht auswählt, sind leider nicht immer transparent.

Einen Pflichtverteidiger sorgsam auszuwählen, ist auch deshalb wichtig. Ein Pflichtverteidiger kann später nicht einfach gegen einen anderen ausgewechselt werden. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht ausnahmsweise einen anderen oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellen.

Wie finde ich einen guten Pflichtverteidiger?

Im Grunde genommen, wie jeden anderen guten Anwalt auch.

  • Kennen Sie bereits einen Anwalt, dem Sie vertrauen, fragen Sie ihn.
  • Orientieren sich an Empfehlungen von Bekannten und Freunden.
  • Verschaffen sich über die Webseite eines Anwalts einen ersten Eindruck.

Auskunft erhält man auch über Anwälte, die ihren besonderen Tätigkeitsbereich im Strafrecht, haben über den örtlichen Anwaltsverein oder über die Rechtsanwaltskammern.

Neben Kompetenz und Erfahrung spielt letztendlich eine große Rolle, ob zwischen Anwalt und Mandant „die Chemie“ stimmt. Wenn es sich einrichten lässt, ist es immer sinnvoll im Rahmen einer Erstberatung Kontakt zum Anwalt aufzunehmen und sich kennenzulernen.

Falls Sie danach nicht davon überzeugt, dass dieser Anwalt der richtige für Sie ist, ist ein Wechsel ohne großen Kostenaufwand immer noch möglich.

Was kostet eine gute Verteidigung?

Ein Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren zunächst von der Staatskasse. Wird der Angeklagte verurteilt, dann trägt er auch die Kosten des Verfahrens.

In diesem Fall nimmt die Staatskasse den Angeklagten in Anspruch und verlangt die Pflichtverteidigergebühren von ihm zurück.

Bei einem Freispruch trägt hingegen die Staatskasse endgültig die Kosten für die Pflichtverteidigung.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse auch die Anwaltskosten des frei gewählten Anwaltes, soweit sie als „notwendige Auslagen“ des Angeklagten gelten. Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren ist damit in der Regel begrenzt auf die gesetzlichen Gebühren.

Ob ein Verteidiger eine Strafverteidigung im Rahmen der gesetzlichen Gebühren übernehmen kann, hängt auch immer vom Einzelfall ab. Es kommt also darauf an, wie umfangreich und aufwändig eine Verteidigung sein wird. Vielfach wird daher eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die die besonderen Umstände einer Strafverteidigung berücksichtigt

Sind Pflichtverteidiger Anwälte zweiter Klasse?

Nein, sicherlich nicht.

Ein Strafverteidiger hat als Pflichtverteidiger die gleiche Funktion und die gleichen Rechte im Strafverfahren, wie ein Wahlanwalt. Ob als Pflichtverteidiger beigeordnet oder nicht, wird er in gleichem Maße die Interessen seines Mandanten vertreten.

Ein Strafverteidiger, der nicht bereit ist, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen ist eher die Ausnahme. Ist doch die Pflichtverteidigung die Gewähr, dass der Verteidiger durch die Staatskasse entlohnt wird und damit eine sichere Bezahlung für seine Tätigkeit erwarten kann.

Ob ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger tätig wird, besagt nichts über seine Qualität als Strafverteidiger.

Sich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen zu können, bietet dem Angeklagten die Möglichkeit einen guten Verteidiger zu wählen, der seine Interessen bestmöglich vertritt.

Sind Sie von einem Strafverfahren betroffen oder haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht, dann steht Ihnen bei den Mainanwälten Würzburg, Herr Rechtsanwalt Gerhard Zapff als langjährig im Strafrecht tätiger und erfahrener Strafverteidiger zur Verfügung.

 

Foto: Free-Photos von Pixabay

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Familienrecht

 

6. Februar 2019   von  Andrea Riedi

Gute Zeiten – schlechte Zeiten

Ehebedingte Zuwendungen und deren Folgen bei einer Scheidung

Zuletzt an Weihnachten gab es zwischen Ehepaaren wieder mehr oder weniger großzügige Geschenke. Allgemein weiß man, dass diese Geschenke nicht wieder zurückverlangt werden können, auch wenn die Ehe irgendwann scheitern sollte.

Lesen Sie wie es sich mit Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft in bzw. nach einer Scheidung verhält.

In guten Zeiten einer Ehe kommt es häufig zu Vermögensübertragungen, die den Rahmen von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Das ererbte Häuschen, in dem man gemeinsam lebt, wird zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen oder man richtet ein gemeinsames Konto ein, auf das Geld eines Ehegatten fließt, oder der Ehegatte erhält ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Lebensversicherung. Die Beweggründe, warum innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft Vermögen hin und her geschichtet werden, sind vielfältig.

Bei der rechtlichen Frage, ob das übertragene Vermögen wieder zurückgefordert werden kann, wird der Begriff der ehebezogenen Zuwendung zwangsläufig auftauchen. Ein Begriff, dessen Bedeutung den wenigsten Ehegatten bekannt ist. Zwischen der Zuwendung und der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt in den meisten Fällen eine kausale Verknüpfung vor. Damit wurde letztendlich zwischen den Ehegatten ein stillschweigender Vertrag geschlossen, dessen Geschäftsgrundlage die bestehende Ehe ist. Die Rechtsprechung hat daraus den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen entwickelt. Abzugrenzen hiervon ist die echte Schenkung zwischen Eheleuten.

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dies in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Scheitert die Ehe, ist rechtlich diese Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Daraus folgt die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen.

Vermögensübertragungen und Zugewinngemeinschaft
Ihre Mainanwälte helfen beim Ausgleich des Vermögens bei einer Scheidung

Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft. Ehebezogene Zuwendungen sind daher vorrangig beim Zugewinn auszugleichen.

Allerdings greift nur in extremen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn die Rechtsprechung geht vom Grundsatz aus, dass ehebedingte Zuwendungen im Güterrecht auszugleichen sind.

Für die meisten Ehen besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der Ehe behält und erst mit Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet. Dieser richtet sich danach, ob ein Ehegatte während der Ehezeit mehr an Vermögen hinzugewonnen hat als der andere Ehegatte. Vermögen, das in die Ehe mitgebracht wurde (Anfangsvermögen) oder während der Ehe geschenkt oder geerbt wurde, wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Zuwendung eines Ehegatten erhöht, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist, das Endvermögen des begünstigten Ehegatten. Hat der begünstigte Ehegatte dadurch einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, fließt ein Teil der Zuwendung damit über den Zugewinn wieder an den Ehegatten zurück, der die Zuwendung erbracht hatte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch auf Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen nur gegeben, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, erfolgt ein angemessener Ausgleich aber in der Regel schon über das Güterrecht.

Mainanwälte helfen bei Vermögensausgleich
Vermögensübertragungen in einer Zugewinngemeinschaft

Rückabwicklung nur bei extremen Ausnahmefällen

Eine Zuwendung während der Ehezeit kann nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten schlechthin unangemessen und untragbar wäre.

Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig noch nicht überschritten, wenn der hälftige Wert der Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs an den Zuwendenden zurückfließt. Diese Ausgleichsquote entspricht dem Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft.

Ob und wann ein extremer Ausnahmefall nach der Rechtsprechung vorliegt und ob trotz Zugewinngemeinschaft eine Rückabwicklung einer ehebezogenen Zuwendung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es ist immer konkret zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen erfolgt sind und wie sich die Zugewinnsituation dadurch verändert hat. Die Beurteilung erfordert genaue Fachkenntnisse im Güterrecht.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

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Reiserecht

 

  von  Andrea Riedi

Fluggastrechte: Der mühsame Weg zur Entschädigung

Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft ohne größere Verzögerung die Entschädigung leistet und damit die Rechte der Passagiere aus der EU-VO 261/2004 anstandslos erfüllt.

Es zeigt sich jedoch zunehmend die Tendenz, dass die Fluggesellschaften den Verbraucher systematisch hinhalten. Dies gilt sowohl für namhafte Fluggesellschaften als auch für Billigflieger. Der Streit mit einer Fluggesellschaft nach Verspätung oder Ausfall eines Fluges kann daher sehr frustrierend und langwierig sein.

Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften.

Vielen betroffenen Fluggästen wird Folgendes bekannt vorkommen: Die Fluggastentschädigung wurde, je nach Flugdistanz in Höhe von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 €, per Online-Formular oder mit Einschreibebrief gegenüber der Fluggesellschaft ordnungsgemäß geltend gemacht und Zahlungsfrist gesetzt. Es kommt aber keine Rückmeldung. Der Fluggast schickt eine weitere Mail oder nochmals einen Brief und wartet wieder. 

Manchmal erhält der Fluggast eine Mitteilung, die so lautet: „Im Namen von XY bestätigen wir den Empfang Ihres Schreibens und danken Ihnen, dass Sie sich Zeit genommen haben, uns zu schreiben. Aufgrund einer erhöhten Anzahl von einkommender Korrespondenz ist es uns leider nicht möglich, im üblichen Zeitrahmen zu antworten. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich in Bearbeitung nehmen werden und bitten um Ihr Verständnis.“

Es vergehen Wochen und es passiert wieder nichts. Das Verständnis für die Fluggesellschaft ist nunmehr aufgebraucht und ein Anwalt wird mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt, in der Gewissheit, dass ein Anwaltsschreiben sicherlich nicht ignoriert wird. Die vom Anwalt gesetzte Zahlungsfrist verstreicht ebenfalls ohne Rückantwort. Klage wird eingereicht. Der Anwalt der Fluggesellschaft zeigt an, dass man sich gegen die Klage verteidigen wird. Mit Ablauf der Frist, zur Klage Stellung zu nehmen, wird um Fristverlängerung gebeten wegen Arbeitsüberlastung. 

Kurz bevor auch die verlängerte Frist abläuft, will man nochmals Fristverlängerung, weil angeblich erst Informationen von der im Ausland befindlichen Fluggesellschaft eingeholt werden müssen. Gibt es dann irgendwann einen Gerichtstermin, dann meldet sich der Anwalt der Fluggesellschaft und bietet einen Vergleichsbetrag an, der unter der eingeklagten Summe liegt. An das Gericht geht zugleich der Antrag, den Gerichtstermin aufzuheben und wegen Vergleichsverhandlungen das Verfahren ruhen zu lassen. 

Auf das Vergleichsangebot einzugehen macht natürlich keinen Sinn, was auch die Fluggesellschaft weiß, denn inhaltlich hat die Fluggesellschaft sich in keiner Weise verteidigt und dargelegt, warum man keine Entschädigung schuldet, also nicht verantwortlich für die Verspätung sei. Irgendwann findet der Gerichtstermin statt und der Anwalt der Fluggesellschaft erscheint nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil. 

Endlich muss die Fluggesellschaft zahlen und hat auch noch alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Zu früh gefreut. Gegen das Versäumnisurteil wird Einspruch eingelegt und das Gericht muss einen neuen Gerichtstermin anberaumen, zu dem dann wieder keiner für die Beklagte erscheint. Endlich liegt das langersehnte Urteil vor. Meistens noch am Tag der Urteilszustellung erfolgt die Mitteilung des gegnerischen Anwaltes, dass die Zahlung der Entschädigungsleistung erst in 4 Wochen erfolgen kann, weil es so lange dauert, bis die im Ausland befindliche Fluggesellschaft die Überweisung vornehmen kann und man möge doch bitte so lange nicht die Vollstreckung aus dem Urteil einleiten. Natürlich völliger Unsinn, denn international Geld zu überweisen dauert keine Ewigkeit. 

Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, dass die Fluggesellschaften daran interessiert sind, die Zahlung der Entschädigungsleistung so lang wie möglich hinauszuzögern. 

Nicht selten dauert es daher bis zu einem Jahr, bis endlich der Fluggast zu seinem Recht, also zu seinem Geld, gekommen ist. Logisch ist diese Hinhaltetaktik nicht, denn am Ende zahlt die Fluggesellschaft neben der Entschädigung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten, die teilweise die Entschädigungsleistung übersteigen können. 

Offensichtlich versprechen sich Fluggesellschaften dennoch Vorteile von einer derartigen Strategie und sparen am Ende mehr, als sie an Kostenaufwand haben. Immer wieder ist auch zu hören, dass Passagiere einfach davon absehen, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie sich dem damit verbundenen Ärger und Frust nicht aussetzen wollen. 

Wie kommt man nach einer Reise zu seiner Entschädigung.
Trotz schönem Urlaub ist manchmal der Gang zu einem Anwalt unerlässlich, um eine Entschädigungszahlung zu erhalten.

Reagiert die Fluggesellschaft innerhalb angemessener Frist nicht, dann immer zum Anwalt.

Auch vermeintlich einfachere Wege, über eine Schlichtungsstelle oder einen Inkassodienst zu einer Entschädigungsleistung zu gelangen, bieten keine Garantie, schnell zu seinem Recht zu kommen. Im Schlichtungsverfahren bieten die Fluggesellschaften oftmals deutlich geringere Beträge an, als in der Fluggastverordnung vorgesehen. Scheitert eine Schlichtung, dann bleibt wieder nur der Gang zum Anwalt. Inkassodienste verlangen einen nicht unerheblichen Teil der Entschädigungszahlung als Provision und eine Absage des Inkassodienstes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Fluggast keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Sach- und Rechtslage fachlich korrekt einschätzen kann vielfach nur der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt. 

Der Weg zum Anwalt lohnt sich immer. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für einen Rechtsstreit vor Gericht. Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so trägt bei Verurteilung am Ende die Fluggesellschaft auch die entstandenen Kosten und Sie erhalten Ihre vollständige Fluggastentschädigung. 

In zahlreichen Verfahren konnten wir für unsere Mandanten bereits die Zahlung der Fluggastentschädigung und Ansprüche aus dem Reiserecht erfolgreich durchsetzen.

Quelle der Fotos auf dieser Seite: pixabay

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