Familienrecht

 

19. Februar 2018

Trennung der Eheleute – Folgen für die Einkommenssteuer

Haben Eheleute sich anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich nicht beraten lassen, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich geregelt haben, spielt das Thema Steuern bei vielen Eheleuten meistens keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Gegen eine einvernehmliche Regelung spricht auch nichts, aber steuerliche Fragen sind bei einer Trennung immer relevant und vielfach werden aus Unwissenheit Fehler gemacht. Im günstigsten Fall haben die Eheleute Geld verschenkt, im ungünstigsten Fall habe sie Steuern hinterzogen.

Als häufigster Irrtum begegnet einem die Aussage, dass die Steuerklassen erst nach erfolgter Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung stattfindet. Dazu muss man wissen, wie der Gesetzgeber die steuerliche Veranlagung bei Ehegatten geregelt hat.

Ehegatten können, müssen aber nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Auch wer verheiratet ist, ist jeweils eigenständig steuerpflichtig und hat die auf ihn allein entfallende Einkommensteuer zu zahlen. Werden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, so wird rechnerisch für jeden Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens besteuert. Zur Anwendung kommt die so genannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG). Die Zusammenveranlagung führt auf diese Weise i.d.R. zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung der Ehegatten.

Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten ab. Nur wenn beide steuerpflichtigen Einkommen der Ehegatten in etwa gleich hoch sind, dann spielen die Vorteile der Zusammenveranlagung kaum eine Rolle.

Die steuerlichen Vorteile entfallen, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben.

Das Steuerprivileg der Ehegatten entfällt bereits dann, wenn sie dauernd getrennt leben. Die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres müssen die Ehegatten getrennt veranlagt werden. Sie müssen dann zwingend eine Steuerklasse führen, wie sie für nichtverheiratete Steuerpflichtige gilt. Wer vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert nicht nur eine kräftige Steuernachzahlung, sondern auch ein Steuerstrafverfahren.

Die häufigste Steuerklassenkombination bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Steuerklasse III für den Ehegatten, der das höhere Einkommen hat und die Steuerklasse V für den weniger verdienenden Ehegatten. Erzielen die Ehegatten in etwa ein gleich hohes Einkommen, haben sie beide in der Regel die Steuerklasse IV. Liegen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung aufgrund der Trennung nicht mehr vor, dann kommen nur noch die Steuerklasse I, oder wenn ein Kind bei einem Ehegatten wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse II in Betracht.

Jeder Ehegatte ist dazu verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, wenn der andere Ehegatte dies wünscht, auch noch im Jahr der Trennung. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, so kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

Die gemeinsame Veranlagung macht auch im Jahr der Trennung meistens Sinn, denn die Steuervorteile fließen durch den Ehegattenunterhalt auch dem anderen Ehegatten zu. Mit anderen Worten, der unterhaltspflichtige Ehegatte – zumeist der Ehemann – kann einen höheren Unterhalt an die Ehefrau zahlen, weil er mit Steuerklasse III weniger Steuerabzüge hat, als die Ehefrau mit einem geringeren Einkommen und der Steuerklasse V. Der Nachteil der ungünstigeren Steuerklasse V wird damit über den Ehegattenunterhalt im Trennungsjahr kompensiert. Nur wenn kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, stellt sich die Frage eines Nachteilsausgleichs.

Streitpunkt Steuernachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung

Wählen die Eheleute gegenüber dem Finanzamt die steuergünstigere gemeinsame Veranlagung, haftet bei einer Nachforderung jeder Ehepartner dem Finanzamt für die gesamte Steuernachzahlung; eine Steuererstattung steht beiden Ehegatten gemeinsam zu.

Solange Ehegatten zusammenleben und das Einkommen gemeinsam zur Verfügung steht, spielt die Frage, ob die Steuererstattung oder eine Nachzahlung vom Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau herrührt, keine große Rolle. Nach einer Trennung, und damit einer getrennten Einkommenssituation, will jeder Ehegatte nur noch seine eigenen Steuern bezahlen müssen.

Wie aber berechnet sich der Anteil, der eigenen Steuerschuld bei einer Steuernachzahlung, die das Finanzamt einheitlich für beide Ehegatten festgesetzt hat? Die Rechtsprechung löst dieses Problem in der Weise, dass die jeweils zu tragende Steuerschuld durch fiktive Aufteilung zu ermitteln ist. D. h., es wird errechnet, wie viel Steuern jeder Ehepartner hätte zahlen müssen, wenn keine gemeinsame, sondern die getrennte Veranlagung erfolgt wäre.

Die Vorteile des begrenzten Realsplittings im Unterhaltsrecht nutzen

Ehegattenunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden. Beim sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltspflichtige den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsberechtigte muss in diesem Fall den Unterhalt wie eigenes Einkommen versteuern. Er wird daher höhere Steuern zahlen müssen. Der Unterhaltspflichtige muss den beim Unterhaltsberechtigten anfallenden Steuernachteil vollständig ausgleichen. Das begrenzte Realsplitting führt gerade bei einem hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu einem messbaren Steuervorteil, denn der Unterhaltspflichtige spart mehr an Steuern, als er an Nachteilsausgleich gewähren muss.

Der unterhaltsberechtige Ehegatte ist daher auch grundsätzlich verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen und die Anlage U für die Steuererklärung zu unterzeichnen. Auch hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen, wie bei der Zusammenveranlagung, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung.

Das begrenzte Realsplitting ersetzt in den Fällen, in denen Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, die Steuerprivilegien der Zusammenveranlagung, die bereits ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem die Ehegatten dauerhaft getrennt leben.

Das Zusammenspiel von Steuern und Unterhaltsrecht ist sehr komplex und durch die individuellen Lebenssituationen von Ehegatten sehr vielschichtig. Eine fachkundige Beratung ist in dem meisten Fällen unumgänglich. Anderenfalls riskiert man womöglich unerwünschte Folge, die nicht mehr zu korrigieren sind.

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