Erbrecht- Vorsorge

 

19. Februar 2018

Testierfähigkeit – Streit ums Erbe

Der Gedanke seinen letzten Willen festzuhalten, kommt oft erst im Alter. Es entsteht auf einmal Regelungsbedarf, weil die gesetzliche Erbenregelung nicht dem Willen des Erblassers entspricht und z.B. das Kind, das die Versorgung eines Elternteils übernimmt, mehr bekommen soll, als seine Geschwister.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung oder der Erteilung einer Vollmacht geistig nicht mehr ganz auf der Höhe war, wenden Erben, die sich benachteiligt fühlen, häufig ein, der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen und das für sie ungünstige Testament sei ungültig.

Mit zunehmendem Alter steigt die Gefahr von geistigen Erkrankungen und Demenz, die Folgen von Gehirnerkrankungen wie z.B. Alzheimer, Gefäßerkrankungen und Parkinson sind. Das Gedächtnis, Denken, Orientierung, Lernfähigkeit und Urteilsvermögen werden negativ beeinflusst. Der Prozess ist schleichend und die verschiedenen Defizite sind oft ungleichmäßig ausgeprägt. Angehörige und andere Menschen im Umfeld nehmen die Veränderungen oftmals als nicht so gravierend wahr, wie sie sich medizinisch bereits darstellen. Vielfach kommt der Hinweis erst von den behandelnden Ärzten.

Bevor es „zu spät“ ist, geht man zum Notar und es wird Vorsorgevollmacht und Testament errichtet, damit alles geregelt ist.

Nur das Testament einer testierfähigen Person kann auch Rechtswirkung entfalten. Nur von einer geschäftsfähigen Person kann eine wirksame Vollmacht erteilt werden.

Es ist ein häufig verbreiteter Irrglaube, dass ein Testament, das vor dem Notar errichtet wurde oder eine Vorsorgevollmacht, mit der Geschäfte für den Erblasser getätigt wurden, automatisch Bestand haben. Der gute Glaube, in dem man Geschäfte im Sinne des Erblassers getätigt hat, ist nicht geschützt. Dies kann im ungünstigsten Fall, dazu führen, dass Rechtsgeschäfte rückabgewickelt werden müssen, was für den Bevollmächtigten weitreichende Folgen haben kann.

Zwar ist der Notar verpflichtet, sich vor der Beurkundung von der Geschäfts- und Testierfähigkeit der Person zu überzeugen. Jedoch fehlen ihm die medizinischen Fachkenntnisse, um dies verlässlich beurteilen zu können.

Die Testierunfähigkeit ist ein Sonderfall der Geschäftsunfähigkeit und im § 2229 BGB geregelt. Dort heißt es: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“

Das Nachlassgericht muss im Erbscheinsverfahren bei fraglicher Testierfähigkeit dem nachgehen. Es besteht Amtsermittlungspflicht. Im Rahmen einer Überprüfung wird das Nachlassgericht in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen.

Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.5.2015, Az.- 11 Wx 82/14; einen Kriterienkatalog aufgestellt, wie das Nachlassgericht bei fraglicher Testierfähigkeit vorzugehen hat.

  • Anhörung der Personen, die zu dem Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kontakt hatten
  • Anhörung des Notars, der das Testament beurkundet hat
  • Anhörung der behandelnden Mediziner und Hinzuziehung von vorhandenen Attesten
  • Beiziehung der Behandlungsunterlagen aus Krankenhäusern mit ggf. hilfreichen Pflegedokumentationen und Entlassungsberichten
  • Anhörung von Personen, mit denen der Erblasser zuvor den Testamentstext besprochen hat, z.B. dem Anwalt

Je nach Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und Zeugen erfolgt eine gutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Mensch testierfähig ist, solange seine Testierunfähigkeit nicht tatsächlich festgestellt ist. Wer sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss den Beweis dafür antreten.

Die Feststellung der Testierfähigkeit, im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, der lange zurückliegen kann, gestaltet sich oft sehr schwierig, denn verlässliche Quellen stehen häufig nicht mehr zur Verfügung. Fehleinschätzungen sind damit nicht auszuschließen.

Potentielle Erben können zu Lebzeiten des Testators nicht verlangen, dass durch ein Gutachten die Testierfähigkeit und damit die Wirksamkeit eines Testamens vorab geprüft werden. Der Testator kann selbst dazu beitragen, Zweifel auszuräumen. Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass später die Testierfähigkeit angezweifelt werden könnte oder zu befürchten ist, dass ein Erbe, der durch letztwillige Verfügung schlechter gestellt wird, später die letztwillige Verfügung womöglich anfechten wird, sollte die Testierfähigkeit besser durch ein Gutachten fachärztlich bescheinigt werden. Manchmal bestehen auch Notare von sich aus darauf, dass ein Attest zur Testierfähigkeit vorgelegt wird. Eine Garantie dafür, dass um das Erbe am Ende nicht doch noch gestritten wird, ist dies aber auch nicht.

Die beste Empfehlung aus anwaltlicher Sicht ist es, sich frühzeitig um seine Angelegenheiten zu kümmern und seinen letzten Willen niederzulegen, so dass keine Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen können.

 

 

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